Das gesetzliche Widerrufsrecht im Handwerk

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Das gesetzliche Widerrufsrecht im Handwerk

Kanzlei Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in München
Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher sorgt seit einigen Monaten wieder für Gesprächsstoff unter Handwerkern.

Was war passiert? Zwei Entscheidungen des EuGH und BGH haben im vergangenen Jahr das gesetzliche Widerrufsrecht bei bestimmten Werkverträgen zum Gegenstand gehabt (EuGH, Urteil vom 17.05.2023, Az. C-97/22 und BGH, Urteil vom 06.07.2023, Az. VII ZR 151/22).

Die Gerichte haben mehrfach grundsätzlich zugunsten der Verbraucher entschieden, dass infolge eines wirksamen Widerrufs der Wertersatz für erbrachte Leistungen ausgeschlossen ist, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nicht erfüllt wurden. Auch ein Ersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist ausgeschlossen.

Das bedeutet: Im schlimmsten Fall hat der Handwerker seine Leistungen erbracht, und bekommt keinen Wertersatz und kann auch seine verbauten Materialien nicht wieder zurücknehmen, ohne das Eigentum des Verbrauchers zu beschädigen. Das Ergebnis ist, dass der Verbraucher praktisch die Werkleistung gratis bekommt.

In der BGH-Entscheidung vom 06.07.2023 wurde hingegen der Anwendungsbereich für "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" nach § 312b BGB eingeschränkt. Demnach liegt kein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt. Eine gegenüber dem Angebot des Unternehmers derart zeitlich versetzte Auftragserteilung wird von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erfasst.

Es loht sich also für Handwerker sich mit den Regelungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht auseinanderzusetzen, um das strukturelle Vertragsrisiko zu minimieren.

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