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Bauhandwerkersicherung

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am besten vor Vertragsschluss
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Die Bauhandwerkersicherung ist in § 650f BGB geregelt. Sie bezweckt genauso wie die Sicherungshypothek zugunsten des Werkunternehmers die Absicherung der Werklohnforderung.
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Professionelle rechtliche Begleitung
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Von der Planung, über die Finanzierung, den Bau sowie die Veräußerung
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