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		<title><![CDATA[Aktuelles]]></title>
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		<description><![CDATA[Hier erfahren Sie das Wichtigste zur aktuellen Rechtsprechung und Gesetzgebung.]]></description>
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			<title><![CDATA[Sicherheitseinbehalt - unwirksame AGB]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Baurecht"><![CDATA[Baurecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000002C"><div class="imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs11lh1-5"><b>a) Gesetzliches Leitbild: </b><b>Grundsätzlicher Anspruch auf Werklohn nach Abnahme, § 641 Abs. 1 BGB</b></span></div><div class="imTAJustify"><b><span class="fs11lh1-5 ff1"><br></span></b></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">§ 641 Abs. 1 BGB enthält das gesetzliche Leitbild, dass die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten ist. Damit endet mit der Abnahme die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers und ihm steht der gesamte Werklohn zu. </span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs11lh1-5"><b>b) &nbsp;&nbsp;&nbsp;</b><!--[endif]--><b>BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. VII ZR 170/16</b></span></div><div class="imTAJustify"><b class="fs11lh1-5"><br></b></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><u>Unwirksame Klausel:</u><b></b></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">„Die Parteien vereinbaren – unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft – den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber iHv 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen.“</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Begründung des BGH:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Die getroffene Regelung benachteiligt die Kl. als Auftragnehmerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das ergibt sich jedenfalls aus der Einschränkung, dass eine Ablösungsmöglichkeit bezüglich des Sicherheitseinbehalts frühestens nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlenden Leistungen besteht. Diese Einschränkung ist so weitreichend, dass ein angemessener Ausgleich zu den mit dem Sicherheitseinbehalt für den Auftragnehmer verbundenen Nachteilen nicht mehr zugestanden wird.</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Die Frage, ob im Abnahmeprotokoll festgestellte Mängel vollständig beseitigt sind, kann Gegenstand langwieriger Kontroversen sein, die sich über die Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche hinziehen können. Jeder diesbezügliche Streit kann zur Blockade der Ablösungsmöglichkeit führen, so dass es dann bei dem Sicherheitseinbehalt und den mit diesem für den Auftragnehmer verbundenen Nachteilen bleibt. Entsprechendes gilt bezüglich etwaiger im Abnahmeprotokoll als fehlend festgestellter Leistungen.</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><b class="fs11lh1-5"> </b></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs11lh1-5"><b>c) &nbsp;&nbsp;&nbsp;</b><!--[endif]--><b>OLG Oldenburg, Urteil vom 27.08.2013, Az. 2 U 29/13</b></span></div><div class="imTAJustify"><b class="fs11lh1-5"><br></b></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Unwirksame Klausel:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">„Die Prüfung der Schlussrechnung erfolgt nach Abnahme der gesamten mängelfreien Leistung. Die festgestellte Rechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer wird zu 95 % ausbezahlt. Die Ausbezahlung des 5 %igen Sicherheitseinbehalts erfolgt nur gegen Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft einer anerkannten deutschen Bank oder Versicherung und mängelfreier Abnahme der Gesamtbaumaßnahme durch den Bauherrn. (…) Vom AG wird eine förmliche Abnahme gefordert. Sie kann nicht ersetzt werden durch eine andere Art der Abnahme, insbesondere nicht durch Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder durch die Benutzung. Die Abnahme der vollständigen Leistungen des AN durch den AG erfolgen grundsätzlich mit Abnahme und Übergabe des gesamten Bauobjektes durch bzw. an den Bauherrn.“</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Begründung des OLG Oldenburg:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Bei den in Rede stehenden Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Werkunternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehaltes von 5 % in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in einen Vertrag über Bauleistungen einbezogen sind, führt nur dann nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Werkunternehmers, wenn ein fairer Ausgleich dafür vorgesehen ist, dass er den Werklohn nicht sofort ausbezahlt erhält, das Bonitätsrisiko des Bestellers für die Dauer der Gewährleistungsfrist tragen muss und ihm die Verzinsung des Werklohns vorenthalten wird. Ein solcher Ausgleich kann dadurch geschaffen werden, dass dem Werkunternehmer das Recht eingeräumt wird, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft abzulösen (vgl. <i>BGH, Versäumnisurteil vom 16.06.2009, Az. XI ZR 145/08; BGH, Beschluß vom 24.05.2007, Az. VII ZR 210/06; BGH, Urteil vom 13.11.2003, Az. VII ZR 57/02; BGH, Urteil vom 05.06.1997, Az. VII ZR 324/95)</i>. Wenn dieses Recht zur Ablösung durch eine Bürgschaft aber wiederum dadurch über einen unter Umständen langen Zeitraum vereitelt wird, dass es an den durch den Werkunternehmer nicht beeinflussbaren Zeitpunkt der Abnahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn geknüpft wird, kann die Möglichkeit einer Bürgschaftsgestellung ihre Ausgleichsfunktion nicht mehr in hinreichendem Maße erfüllen. Der Unternehmer hat auf die Faktoren, welche eine Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens und dessen mängelfreie Abnahme verzögern können, keinen ausreichenden Einfluss.</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs11lh1-5"><b>d) &nbsp;&nbsp;&nbsp;</b><!--[endif]--><b>OLG Köln, Urteil vom 05.04.2012, Az. 7 U 195/11</b></span></div><div class="imTAJustify"><b class="fs11lh1-5"><br></b></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Unwirksame Klausel:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">„Der Sicherungseinbehalt wird erst ausgezahlt, wenn der Auftraggeber des Generalunternehmers für das vom Subunternehmer hergestellte Werk die Vergütung an den Generalunternehmer gezahlt hat und seinerseits keinen Sicherungseinbehalt vorgenommen hat."</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Begründung des OLG Köln:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Generalunternehmers enthaltenen Regelungen des Sicherheitseinbehaltes sind gem. § 307 BGB unwirksam, weil die Höchstdauer für den Einbehalt nicht bestimmt ist (vgl. im Grundsatz zur Notwendigkeit BGH, Urteil vom 10. 4. 2003 - VII ZR 314/01). Ganz im Gegenteil sieht die Klausel vor, dass der Sicherheitseinbehalt ausgezahlt wird, wenn der Auftraggeber des Generalunternehmers für das vom Nachunternehmer hergestellte Werk die Vergütung an den Generalunternehmer gezahlt hat und seinerseits keinen Sicherungseinbehalt vorgenommen hat.</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Unerheblich ist, dass der Sicherheitseinbehalt „vorzeitig“ bei Abnahme durch den Bauherrn bzw. fehlendem Sicherheitseinbehalt durch den Bauherrn auszuzahlen sei, da es in jedem Falle an der notwendigen Bestimmung der Höchstdauer fehlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine zeitliche Befristung der Bürgschaft gem. § 17 Abs. 4 Hs. 2 VOB/B nicht zulässig ist, weil es hier um die zeitliche Bestimmung des Sicherheitseinbehaltes, der durch eine unbefristete Bürgschaft im Rahmen der Sicherungsabrede ablösbar ist, geht.</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs11lh1-5"><b>e) &nbsp;&nbsp;&nbsp;</b><!--[endif]--><b>BGH, Urteil vom 28.07.2011, Az. VII ZR 207/09</b></span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><b><br></b></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><u>Unwirksame Klausel:</u><b></b></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">„Zur Sicherung der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere der Gewährleistung, wird ein Sicherungseinbehalt in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart. Der Einbehalt kann durch Stellung einer Bürgschaft abgelöst werden. In der Bürgschaft muss auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und Vorausklage gemäß den §§ 770, 771 BGB, auf die Einrede gemäß § 768 BGB sowie auf das Recht gemäß § 776 BGB vom Bürgen verzichtet werden.“</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Begründung des BGH:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Eine in einem VOB-Vertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers, mit der "zur Sicherung der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere Gewährleistung", eine Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart wird und Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB auszustellen sind, ist durch diese Kombination unwirksam.</span><br></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Dem Unternehmer steht bei Abnahme des Werks die Zahlung des Werklohns zu. Um diese Liquidität zu bekommen, müsste er die Bürgschaft mit Einredeverzicht stellen. Das ist kein angemessener Ausgleich, weil der Bürge die dem Auftragnehmer zustehenden Einreden, die eine sofortige Auszahlung des so erlangten Werklohns an den Auftraggeber vermeiden können, nach der Klausel nicht erheben können soll, und so durch die Rückbelastung des Auftragnehmers diesem jedenfalls vorübergehend die Liquidität zu Unrecht wieder entzogen werden könnte (vgl. auch <i>BGH, Urteil vom 16.06.2009, Az. XI ZR 145/08, Rn. 26</i>). Zahlt der Bürge an den Auftraggeber, wird dem Auftragnehmer zudem erneut das Insolvenzrisiko überbürdet. </span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs11lh1-5"><b>f) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</b><!--[endif]--><b>BGH, Versäumnisurteil vom 16.06.2009, Az. XI ZR 145/08</b></span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><b><br></b></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Unwirksame Klausel:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">„Sämtliche selbstschuldnerische Bankbürgschaften müssen den Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§§ BGB § 768, BGB § 770, BGB § 771 BGB) und den Verzicht auf das Recht der Hinterlegung enthalten. Sie müssen weiterhin unbedingt und unbefristet sein. Der Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche beträgt 5% der Schlussabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Sicherheit kann durch Stellung einer Bürgschaft abgelöst werden. Der Sicherheitseinbehalt/die Bürgschaft wird auf schriftliches Verlangen nach dem vereinbarten Gewährleistungszeitraum zurückgegeben.“</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Begründung des BGH:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"> <span class="fs11lh1-5">Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkbestellers, die vorsieht, dass der Werkunternehmer einen Sicherheitseinbehalt von 5% der Schlussabrechnungssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft ablösen kann, die den Verzicht auf sämtliche Einreden des § 768 BGB enthält, benachteiligt den Werkunternehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 S. 1 BGB) unwirksam. Wird nämlich die Stellung einer solchen Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt, so liegt kein angemessener Ausgleich vor. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern birgt nämlich die Gefahr, dass dem Auftragnehmer über den Regressanspruch des Bürgen Liquidität für längere Zeit entzogen wird, da Gegenrechte erst in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden können (vgl. <i>BGH, Urteil vom 9.12.2004, Az. VII ZR 265/03</i>).</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">In den Fällen, in denen formularmäßig eine Gewährleistungsbürgschaft mit umfassendem Einredeverzicht zur Ablösung eines Sicherungseinbehalts gefordert wird, ist die Sicherungsvereinbarung vollständig unwirksam, da die betreffende Klausel nicht teilbar ist und auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kommt.</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs11lh1-5"><b>g) &nbsp;&nbsp;&nbsp;</b><!--[endif]--><b>BGH, Urteil vom 20.10.2005, Az. VII ZR 153/04</b></span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><b><br></b></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><u>Unwirksame Klausel:</u><b></b></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">„Für die Dauer der Gewährleistung werden 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme einbehalten. Der Einbehalt wird auf ein eigenes Verwahrgeldkonto des Auftraggebers genommen und nicht verzinst. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Zahlung des einbehaltenen Betrages gegen Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht auf die Rechte des § 776 BGB einer leistungsfähigen Bank oder Kautionsversicherung zu erlangen. Die Gewährleistungsbürgschaft muss die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung auf erste Anforderung enthalten.“</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Begründung des BGH:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers, nach deren Inhalt er einen Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche vornehmen darf, der lediglich durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist unwirksam. Der BGH hat bereits entschieden, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern als einziges Austauschmittel auch dann kein angemessener Ausgleich für den Sicherheitseinbehalt ist, wenn die Klausel von einem öffentlichen Auftraggeber gestellt wird, bei dem das Insolvenzrisiko nicht besteht. Die Klausel benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, weil er im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme die damit verbundenen Nachteile, insbesondere das Liquiditätsrisiko, zu tragen hat. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die Klausel vorsieht, dass der Einbehalt auf ein Verwahrgeldkonto genommen wird. Damit wird der Einbehalt lediglich gesondert verwahrt.</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs11lh1-5"><b>h) &nbsp;&nbsp;&nbsp;</b><!--[endif]--><b>BGH, Urteil vom 09.12.2004, Az. VII ZR 265/03</b></span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><b><br></b></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Unwirksame Klausel:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">„BVB: 6.2 Als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatz und für die Erstattung von Überzahlungen werden fünf Prozent der Auftragssumme einschließlich eventueller Zusatzaufträge einbehalten. Der Auftragnehmer kann stattdessen eine selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft nach dem Muster des Auftraggebers stellen. (Bürgschaftsurkunde im Anhang)</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">6.3 …Für die Rückgabe der Bürgschaftsurkunden gilt Nr. 21- ZVB”.</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Das Muster des Auftraggebers sah eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern vor. &nbsp;In Nr. 21-ZVB wurde die Rückgabe der Gewährleistungssicherheit wie folgt geregelt:</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">„21.2 Urkunden über Gewährleistungsbürgschaften werden auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Gewährleistung einschließlich Schadensersatz abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche auch auf Erstattung von Überzahlungen erfüllt worden sind. …”</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><br></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Begründung des BGH:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Umfasst die Sicherungsvereinbarung auf Grund ihrer textlichen Gestaltung das als Anhang beigefügte Bürgschaftsmuster, gehört das Muster zum Inhalt der Sicherungsvereinbarung. Dann besteht keine Unklarheit darüber, mit welcher Art der Bürgschaft der Sicherheitseinbehalt vom Auftragnehmer ersetzt werden kann. Aus dem Regelungszusammenhang der Klausel und dem Muster, das als Anhang Bestandteil des Vertrags ist, ergibt sich, dass eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern gemeint ist.</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers, die vorsieht, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, hat der BGH bereits für unwirksam erachtet (vgl. <i>BGH, Urteil vom 25.03.2004, Az. VII ZR 453/02</i>)</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Eine derartige Klausel benachteiligt den Auftragnehmer deshalb unangemessen, weil der Auftragnehmer im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme das Liquiditätsrisiko zu tragen hat. Dem Auftragnehmer wird durch den Rückgriff des Bürgen, der aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird, Liquidität entzogen. Solange der öffentliche Auftraggeber einen zu Unrecht erhaltenen Betrag nicht zurückzahlt, ist der Auftragnehmer in seinem Kreditrahmen beschränkt. Er muss seinen Rückforderungsanspruch gerichtlich geltend machen und trägt damit die Last der Prozessführung gegen eine Partei, die ihrerseits den Prozess gerichtskostenfrei führen kann.</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Eine derartige Klausel kann auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht in der Weise aufrechterhalten werden, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abzulösen (vgl. <i>BGH, Urteil vom 8. 3. 2001 - IX ZR 236/00; BGH, Urteil vom 22. 11. 2001, Az. VII ZR 208/00</i>).</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs11lh1-5"><b>i) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</b><!--[endif]--><b>OLG München, Urteil vom 03.02.2004, Az. 9 U 3458/03</b></span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><b><br></b></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Unwirksame Klausel:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">„Die Parteien vereinbaren den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftragnehmer i. H. v. &nbsp;5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Der Sicherheitseinbehalt wird jedoch gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank Zug um Zug gegen Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft an den Auftragnehmer ausbezahlt. Die Bürgschaft muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit enthalten. Die Bürgschaft muss auf erste Anforderung hin fällig und unter Ausschluss der Hinterlegungsmöglichkeit gegeben werden. Kosten der Bürgschaft gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Gewährleistungsbürgschaft sind die Vordrucke des Auftraggebers zu verwenden.“</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Begründung des OLG München:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Nach dem Gesetz hat der Auftragnehmer nach der Abnahme Anspruch auf den vollen Werklohn. Andererseits ist das Interesse des Auftraggebers, während der Gewährleistungszeit eine Sicherheit für etwaige Gewährleistungsansprüche zu haben, schutzwürdig. Sehen AGB allerdings vor, dass 5 % der Vertragssumme für die Dauer der Gewährleistung einbehalten werden, so setzt damit der Auftraggeber als Verwender der AGB seine eigenen Interessen missbräuchlich durch, ohne die Interessen des Auftragnehmers hinreichend zur berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Eine Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern stellt keinen angemessenen Ausgleich dar.</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Dies gilt umso mehr, soweit der Sicherheitseinbehalt im konkreten Fall besonders belastend wirkt, weil die Gewährleistungsfrist auf 6 Jahre erhöht ist und auch nicht mit der Abnahme, sondern erst mit dem nächsten Monatsersten beginnt, und weil eine Verzinsung ausgeschlossen wird.</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><b class="fs11lh1-5"> </b></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs11lh1-5"><b>j) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</b><!--[endif]--><b>BGH, Urteil vom 02.03.2000, Az. VII ZR 475/98</b></span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><b><br></b></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Unwirksame Klausel:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">„Der Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigter behält sich das Recht vor, 5 % der Gesamtsumme des Auftrags bis zum Ablauf der Garantiezeit als Sicherheit für die Gewährleistung einzubehalten. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 und 3 und Nr. 3 VOB/B sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gewährleistungseinbehalt ist durch eine Bürgschaft nach dem Muster des Auftraggebers ablösbar.“</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Begründung des BGH:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Wegen des Ausschlusses des § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 VOB/B muss der Auftraggeber einen einbehaltenen Betrag nicht mitteilen und ihn nicht binnen 18 Werktagen nach Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Kreditinstitut einzahlen. Dem Auftragnehmer ist verwehrt, bei Nichteinzahlung des einbehaltenen Betrags nach angemessener Fristsetzung die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags ohne Sicherheitsleistung zu verlangen. Über das Recht des Auftragnehmers, den Einbehalt durch Hinterlegung von Geld zu ersetzen, wird nichts ausgeführt. Vielmehr legt der nachfolgende Hinweis über die Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch eine Bürgschaft nahe, dass nur diese Sicherheitsleistung dem Auftragnehmer als Ersetzungsalternative vorbehalten bleiben sollte. </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Mit der Formulierung, der „Gewährleistungseinbehalt sei durch eine Bürgschaft nach dem Muster des AG ablösbar", bleibt anders als bei § 17 Nr. 4 VOB/B unklar, mit welcher Art der Bürgschaft der Gewährleistungseinbehalt vom Auftragnehmer ersetzt werden kann. Damit kann etwa gemeint sein eine Bürgschaft mit der Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB, eine selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (vgl. für den Anwendungsbereich der § 17 Nr. 4 VOB/B) oder eine Bürgschaft auf erstes Anfordern. Dadurch ist die Vertragsklausel intransparent. Der Auftragnehmer kann aus ihr nicht entnehmen, mit welcher Bürgschaft er den Gewährleistungseinbehalt ablösen kann. Die Formulierung nach "Muster des AG" ist im Rahmen der AGB-rechtlichen Kontrolle dahin zu verstehen, dass eine bei Kaufleuten im Baugewerbe nicht unübliche Bürgschaft auf erstes Anfordern gemeint ist.</span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Damit verlangt der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem abzulösenden Gewährleistungseinbehalt von 5 % eine unzulässige Sicherheitsleistung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Juni 1997, Az. VII ZR 324/95) benachteiligt eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller nach Abnahme eines Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, den Unternehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen, wenn ihm kein angemessener Ausgleich zugestanden wird. Das dem Unternehmer eingeräumte Recht, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist kein angemessener Ausgleich.</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs11lh1-5"><b>k) &nbsp;&nbsp;&nbsp;</b><!--[endif]--><b>OLG München, Urteil vom 15.10.1991, Az. 9 U 2951/91</b></span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><b><br></b></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Unwirksame Klausel:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">„Als Sicherheitseinbehalt bleiben 5 % für die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten, ablösbar gegen unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische und auf erstes Anfordern auszuzahlende Bankbürgschaft, wobei die Bank nicht berechtigt sein darf, sich durch Hinterlegung zu befreien.“</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Begründung des OLG München:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Der formularmäßige Bareinbehalt von 5 % der Abrechnungssumme zwingt dagegen den Auftragnehmer dazu, eine ganz erheblich lange Zeit (hier: 5 Jahre) auf die volle Entlohnung für seine erbrachten Leistungen zu warten, und während dieser Zeit das Risiko der Insolvenz seines Auftraggebers zu tragen. Das verstößt gegen den in § 641 BGB enthaltenen Grundsatz, dass Verträge Zug-um-Zug abzuwickeln sind und dass die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers mit der Abnahme endet. Selbst wenn im vorliegenden Fall eine Verzinsung des Sicherheitseinbehalts in Betracht kommen könnte, weil die Bedingungen der Beklagten eine Verzinsung nicht ausschließen und weil die Einbehaltsvereinbarung keine Stundung des Werklohnes darstellt und deshalb § 641 Abs. 2 BGB eingreift, führt die beanstandete Klausel auf lange Zeit für den vorleistungspflichtigen Auftragnehmer zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Benachteiligung und verstößt damit gegen den im Gesetz enthaltenen gerechten Ausgleich.</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"> </span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><b>l) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</b><b>OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.1988, Az. 7 U 189/87</b></div><div class="imTAJustify"><b><br></b></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Unwirksame Klausel:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">„Nach Prüfung der Schlussrechnung bleiben 5 % des anerkannten Rechnungsbetrages als Garantie auf 2 Jahre stehen und werden mit 5 % verzinst. Nur in besonderen Fällen können andere Sicherheiten, z. B. Bankbürgschaften, gestellt werden. Die Entscheidung darüber liegt allein im Ermessen des Auftraggebers.“</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Begründung des OLG Karlsruhe:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">Es ist ein Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, dass der Werkunternehmer die ihm zustehende Vergütung auch erhält und mit ihr arbeiten kann. Demgegenüber führt die von der Beklagten vorgesehene Regelung dazu, dass sie fremdes Geld ohne Kosten in Anspruch nehmen und damit wirtschaften kann. Dafür besteht keine sachliche Berechtigung. Nach alledem führt die Vereinbarung eines unverzinslichen Sicherheitseinbehaltes zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Beeinträchtigung und verstößt gegen Treu und Glauben. </span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs11lh1-5"><b>m) &nbsp;</b><!--[endif]--><b>OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.03.1994, Az. 4 U 143/93</b></span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><b><br></b></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Unwirksame Klausel:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5">„Zur Sicherung etwaiger Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche aus mangelhafter Vertragserfüllung leistet der Auftragnehmer eine Barsicherheit in Höhe von 5 % des Wertes aller ausgeführten Leistungen und Lieferungen. Sie wird von der Schlussrechnung einbehalten und von dem Bauherrn zinslos verwahrt. Ein Jahr nach dem Tag der baupolizeilichen Gebrauchsabnahme ist die Barsicherheit auszuzahlen, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht beanstandet hat oder beanstandete Mängel beseitigt sind.“</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs11lh1-5"><br></span></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"><u class="fs11lh1-5">Begründung des OLG Zweibrücken:</u></div> &nbsp;<div class="imTAJustify"> <span class="fs11lh1-5">Maßgebend für die Beurteilung sei, dass durch die Regelung abweichend von § 641 Abs. 1 BGB das Insolvenzrisiko unangemessen verlagert wird, weil der Auftragnehmer unter Umständen über einen ganz erheblichen Zeitraum hinweg einen nicht unerheblichen Teil des Werklohns dem Auftraggeber belassen muss. Denn zum einen macht die Vertragsklausel den Lauf der Jahresfrist von einer baupolizeilichen Gebrauchsabnahme abhängig, die nicht mit einer abnahmefähigen Fertigstellung einer Werkleistung übereinstimmen müsse und zum anderen reiche danach bereits jede Mängelrüge aus, um den Beginn der Jahresfrist zu verzögern. Da häufig Streit hinsichtlich der Berechtigung von Mängeln entsteht, wird es in vielen Fällen nicht bei der Jahresfrist verbleiben. Hinzu komme, dass auch die zinslose Verwahrung den Auftragnehmer unangemessen benachteilige. Während zinslose Barsicherheiten dem Auftraggeber (im konkreten Fall eine Wohnungsbaugesellschaft) ganz erhebliche Einnahmen bringen können, geht der Auftragnehmer leer aus.</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 02 Nov 2025 09:25:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Änderung des Bauzeitenplans ohne Anordnung]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Baurecht"><![CDATA[Baurecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000002B"><div><div>Die bloße Mitteilung eines geänderten Bauzeitenterminplans ist keine Anordnung, vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2024, Az. VII ZR 10/24.</div></div><div><br></div><div>Wie sollten betroffene Handwerker reagieren? Worauf sollten Handwerker achten, um die Weichen für einen erfolgreichen Bauzeitennachtrag richtig zu stellen? Nicht selten bleiben Handwerker auf den Mehrkosten sitzen.</div><div><br></div><div>So auch in dem vom BGH am 19.09.2024 (Az. VII ZR 10/24) entschiedenen Fall. Eine Erörterung des Urteils und der Auswirkungen finden Sie in dem Artikel<span class="fs12lh1-5"> von Rechtsanwalt Dr. Fischer , der bei bauprofessor.de erschienen ist:</span></div><div><div><a href="https://www.bauprofessor.de/news/bgh-urteil-uebermittlung-eines-bauzeitenplans-ist-keine-anordnung/" target="_blank" class="imCssLink">https://www.bauprofessor.de/news/bgh-urteil-uebermittlung-eines-bauzeitenplans-ist-keine-anordnung/</a></div></div><div><br></div><div>Damit Ihnen nicht das Gleiche passiert, sollten Sie einige Hinweise beachten.</div><div><br></div><div>In dem neuen Beratungsdokument von Rechtsanwalt Dr. Fischer erhalten Sie fünf wertvolle Hinweise, um die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Nachtrag wegen Mehrkosten aufgrund der Bauzeitenverschiebung durchzusetzen. Denn die Störungen des Bauablaufs sollen nicht zu Lasten gehen.</div><div><br></div><div>Hier geht es zum Download des Beratungsdokuments: <span class="fs12lh1-5"><a href="https://www.fragfischer.de/unternehmer-special.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.fragfischer.de/unternehmer-special.php', null, false)">https://fragfischer.de/product/?bauzeitenaenderung-hilfstellung</a></span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 14 Feb 2025 09:31:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Liquidität des Handwerkers vs. Sicherheitseinbehalt für Gewährleistung]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Baurecht"><![CDATA[Baurecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000029"><div>Liquidität ist das große Zauberwort, was den Erfolg von Unternehmen auszeichnet.</div><div><br></div><div>Wie können Handwerker ihre Liquidität erhöhen? Indem sie Verträge, die ihnen ein Bauherr stellt, genau überprüfen. Insbesondere Klauseln zum Sicherheitseinbehalt für Gewährleistung schränken die Liquidität ein. Daher lohnt es sich unbedingt zu wissen, wann solche Klauseln unwirksam sind.</div><div><br></div><div><span class="fs12lh1-5">Zu einem aktuellen Beispiel finden Sie den </span><span class="fs12lh1-5">Artikel von Rechtsanwalt Dr. Fischer hier: <a href="https://www.bauprofessor.de/news/liquiditaet-des-handwerkers-vs-sicherheitseinbehalt-fuer-gewaehrleistung/" onclick="return x5engine.imShowBox({ media:[{type: 'iframe', url: 'https://www.bauprofessor.de/news/liquiditaet-des-handwerkers-vs-sicherheitseinbehalt-fuer-gewaehrleistung/', width: 1920, height: 1080, description: ''}]}, 0, this);" class="imCssLink">https://www.bauprofessor.de/news/liquiditaet-des-handwerkers-vs-sicherheitseinbehalt-fuer-gewaehrleistung/</a></span><br></div><div><br></div><div>Wie kann man unwirksame Vertragsklauseln in AGB zum Sicherheitseinbehalt für Gewährleistung erkennen? </div><div><br></div><div>In dem neuen Beratungsdokument von Rechtsanwalt Dr. Fischer finden Sie zahlreiche Beispiele zu Vertragsklauseln, die die Rechtsprechung bereits für unwirksam erachtet hat. Darin ist auch die wesentliche Begründung kurz und übersichtlich zusammengestellt. </div><div><br></div><div>Hier geht es zum Beratungsdokument: <span class="fs12lh1-5"><a href="https://www.fragfischer.de/product/?unwirksame-agb-gewaehrleistung-sicherheitseinbehalt" onclick="return x5engine.imShowBox({ media:[{type: 'iframe', url: 'https://www.fragfischer.de/product/?unwirksame-agb-gewaehrleistung-sicherheitseinbehalt', width: 1920, height: 1080, description: ''}]}, 0, this);" class="imCssLink">https://www.fragfischer.de/product/?unwirksame-agb-gewaehrleistung-sicherheitseinbehalt</a></span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 18 Mar 2024 09:31:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Das gesetzliche Widerrufsrecht im Handwerk ]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Baurecht"><![CDATA[Baurecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000028"><div>Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher sorgt seit einigen Monaten wieder für Gesprächsstoff unter Handwerkern. </div><div><br></div><div>Was war passiert? Zwei Entscheidungen des EuGH und BGH haben im vergangenen Jahr das gesetzliche Widerrufsrecht bei bestimmten Werkverträgen zum Gegenstand gehabt (EuGH, Urteil vom 17.05.2023, Az. C-97/22 und BGH, Urteil vom 06.07.2023, Az. VII ZR 151/22).</div><div><br></div><div>Die Gerichte haben mehrfach grundsätzlich zugunsten der Verbraucher entschieden, dass infolge eines wirksamen Widerrufs der Wertersatz für erbrachte Leistungen ausgeschlossen ist, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nicht erfüllt wurden. Auch ein Ersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist ausgeschlossen.</div><div><br></div><div>Das bedeutet: Im schlimmsten Fall hat der Handwerker seine Leistungen erbracht, und bekommt keinen Wertersatz und kann auch seine verbauten Materialien nicht wieder zurücknehmen, ohne das Eigentum des Verbrauchers zu beschädigen. Das Ergebnis ist, dass der Verbraucher praktisch die Werkleistung gratis bekommt.</div><div><br></div><div>In der BGH-Entscheidung vom 06.07.2023 wurde hingegen der Anwendungsbereich für "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" nach § 312b BGB eingeschränkt. Demnach liegt kein <span class="fs12lh1-5">außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor, wenn </span><span class="fs12lh1-5">der Verbraucher ein vom 
Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von 
Geschäftsräumen lediglich annimmt. </span><span class="fs12lh1-5">Eine gegenüber dem Angebot des Unternehmers derart zeitlich versetzte Auftragserteilung wird von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erfasst.</span></div><div><br></div><div>Es loht sich also für Handwerker sich mit den Regelungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht auseinanderzusetzen, um das strukturelle Vertragsrisiko zu minimieren.</div><div><br></div><div>Hier erhalten Sie als Unternehmer eine Sofort-Beratung in Form eines <a href="https://www.fragfischer.de/unternehmer-special.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.fragfischer.de/unternehmer-special.php', null, false)">Beratungsdokuments</a>.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 14 Jan 2024 22:08:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Gelten Preisnachlässe auch für Vertragsnachträge?]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Baurecht"><![CDATA[Baurecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000027"><div>Auftragnehmer bieten trotz enger Gewinnmargen immer wieder Preisnachlässe an. Bei öffentlichen Ausschreibungen gibt es sogar vorformulierte Klauseln, wonach der Auftragnehmer einen Preisnachlass gewähren kann. Indes sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber oft uneins, ob ein gewährter Preisnachlass auch für Vertragsnachträge gelten soll. Im Ergebnis kommt es sowohl auf den verwendeten Wortlaut, als auch auf den objektiven Empfängerhorizont an. Dabei kann ein Auftraggeber nicht erwarten, dass ein Auftragnehmer im Voraus einen Preisnachlass für unvorhergesehene Leistungen gewähren will.</div><div><br></div><div>Lesen Sie den vollständigen Artikel gerne auf <span class="fs12lh1-5"><a href="https://www.bauprofessor.de/news/gelten-preisnachlaesse-auch-fuer-vertragsnachtraege/" target="_blank" class="imCssLink">www.bauprofessor.de/news/preisanstieg-bei-baustoffen-wer-zahlt-die-mehrkosten-bei-bestehenden-vertraegen/</a></span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 16 Aug 2023 17:32:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Preisanstieg bei Baustoffen: Wer zahlt die Mehrkosten bei bestehenden Verträgen?]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Baurecht"><![CDATA[Baurecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000026"><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Die Frage, wer bei bestehenden Verträgen die 
nachträglich eingetretenen Mehrkosten für Baustoffe zu tragen hat, 
stellt sich bei öffentlichen und privaten Bauverträgen gleichermaßen. 
Sofern in dem betreffenden Bauvertrag eine Preisgleitklausel vereinbart 
ist, ist die Verteilung der Mehrkosten zumindest im Anwendungsbereich 
dieser Klauseln geregelt.</span></div>
 <div><span class="fs12lh1-5 ff1">Wenn jedoch keine Preisgleitklauseln 
vereinbart sind und auch außerhalb des Anwendungsbereichs wird man zu 
dem Ergebnis kommen, dass der Auftragnehmer und der Auftraggeber sich 
die erheblichen Mehrkosten wegen der massiven Preissteigerungen für 
Baustoffe teilen müssen. Bei bestehenden Verträgen stellt es eine 
angemessene Verteilung der nachgewiesenen Mehrkosten im Vergleich zu den
 ursprünglich kalkulierten Kosten dar, wenn diese mindestens mit 85 % zu
 Lasten des Auftraggebers und höchstens mit 15 % zu Lasten des 
Auftragnehmers vereinbart wird.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Der vollständige Artikel ist veröffentlicht auf: <a href="https://www.bauprofessor.de/news/preisanstieg-bei-baustoffen-wer-zahlt-die-mehrkosten-bei-bestehenden-vertraegen/" target="_blank" class="imCssLink">https://www.bauprofessor.de/news/preisanstieg-bei-baustoffen-wer-zahlt-die-mehrkosten-bei-bestehenden-vertraegen/</a></span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 10 Nov 2022 15:03:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Recht gegenüber Behörden auf Akteneinsicht, Auskunft und Information]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Vergaberecht"><![CDATA[Vergaberecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000025"><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Die Rechte auf Akteneinsicht, Auskunft und Information gegenüber öffentlichen Auftraggebern sind wichtige Mittel für &nbsp;Unternehmen während und nach einem Vergabeverfahren. So lässt sich das &nbsp;Informationsdefizit ausgleichen und man kann beispielsweise den Zuschlag &nbsp;an einen Mitbewerber verhindern, wenn das Vergabeverfahren nicht &nbsp;korrekt durchgeführt wurde, oder es lässt sich Schadensersatz geltend &nbsp;machen. Informationsrechte bieten zudem einen Einblick in die &nbsp;Vergabepraxis von Behörden, wer, wann und in welcher Höhe einen Auftrag &nbsp;erhalten</span><span class="fs12lh1-5 ff1"> hat.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Der vollständige Artikel ist veröffentlicht auf </span><span class="fs12lh1-5 ff1"><a href="https://www.bauprofessor.de/news/rechte-der-bieter-und-interessierten-auf-akteneinsicht-auskunft-und-information/" target="_blank" class="imCssLink">https://www.bauprofessor.de/news/rechte-der-bieter-und-interessierten-auf-akteneinsicht-auskunft-und-information/</a></span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 08 Jun 2022 08:00:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Abschlagszahlungen auf die Vergütung von Nachträgen]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Rechtsprechung"><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000024"><span class="fs12lh1-5 ff1">Das Kammergericht Berlin hat in zwei aktuellen &nbsp;Entscheidungen dem Unternehmer eine einstweilige Zahlungsverfügung für &nbsp;die Abschlagsrechnung gewährt. Ausdrücklich weist das Gericht darauf &nbsp;hin, dass die Dringlichkeitsvermutung auch nicht dadurch widerlegt ist, &nbsp;dass die Schlussrechnungsreife eingetreten ist. Vielmehr bleibt das &nbsp;Interesse des Unternehmers an einem Ausgleich für das unvorhersehbare &nbsp;Vorleistungsrisiko bei Nachträgen so lange bestehen, bis die &nbsp;Abschlagsrechnung bezahlt wurde.</span><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Der gesamte Artikel ist veröffentlicht auf <a href="https://www.bauprofessor.de/news/abschlagszahlungen-auf-nachtragsverguetung-einstweiliger-rechtsschutz/" target="_blank" class="imCssLink">https://www.bauprofessor.de/news/abschlagszahlungen-auf-nachtragsverguetung-einstweiliger-rechtsschutz/</a></span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 13 Jan 2022 08:20:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Angebotskalkulation für öffentliche Aufträge]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Vergaberecht"><![CDATA[Vergaberecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000021"><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Hier finden Sie einen aktuellen Artikel von Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer zum Thema</span><span class="fs12lh1-5 ff1"> <a href="https://www.bauprofessor.de/news/freiheiten-und-grenzen-der-angebotskalkulation-fuer-oeffentliche-auftraege/" onclick="return x5engine.imShowBox({ media:[{type: 'iframe', url: 'https://www.bauprofessor.de/news/freiheiten-und-grenzen-der-angebotskalkulation-fuer-oeffentliche-auftraege/', width: 1920, height: 1080, description: ''}]}, 0, this);" class="imCssLink">Angebotskalkulation für öffentliche Aufträge</a>.</span><span class="fs12lh1-5 ff1"> Dort wird eine aktuelle Entscheidung der </span><span class="fs12lh1-5 ff1">Vergabekammer Westfalen kurz vorgestellt. In Rahmen eines Nachprüfungsverfahren eines ausgeschlossenen Bieters für die &nbsp;Ausschreibung von Malerarbeiten im Wert von &nbsp;rund 200.000 Euro wurden nochmals die Grundsätze der Angebotskalkulation klargestellt. In dem &nbsp;zugrundeliegenden Fall konnte keine (in Vergabeverfahren) verbotene &nbsp;Mischkalkulation festgestellt werden.</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 22 Aug 2021 09:25:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Fortbildungszertifikat]]></title>
			<author><![CDATA[]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Kanzlei"><![CDATA[Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000023"><div><img class="image-0" src="https://www.fragfischer.de/images/Q_signet_M-2-_tzpcdhfa.webp"  width="152" height="217" /></div><div>Rechtsanwalt Dr. Fischer erhält das Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer "Qualität durch Fortbildung".</div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 01 Jun 2021 10:50:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Sonderwünsche beim Neubauprojekt eines Bauträgers]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Baurecht"><![CDATA[Baurecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000001F"><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Hier finden Sie einen aktuellen Artikel von Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer zum Thema <a href="http://www.bauprofessor.de/news/sonderwuensche-beim-neubauprojekt-eines-bautraegers/" target="_blank" class="imCssLink">Sonderwünsche beim Neubauprojekt eines Bauträgers</a>. Dort werden </span><span class="fs12lh1-5 ff1">die Auswirkungen der Nichtigkeit 
eines Kaufvertrags wegen fehlender notarieller Beurkundung von 
Sonderwünschen und die Frage der Vertragsbeziehungen bei der 
Beauftragung der Bauunternehmer näher erklärt. Diese Stolperfallen sollte man kennen.</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 17 Mar 2021 19:13:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Anspruch wegen Versicherung für Betriebsschließung bei Corona-Virus]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Corona-Virus"><![CDATA[Corona-Virus]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000001E"><div><span class="ff1"><span class="fs12lh1-5"><b>LG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020 - 412 HKO 91/20 (nicht rechtskräftig)</b></span><span class="fs12lh1-5"><b></b></span></span></div><div><span class="fs12lh1-5"> </span><br></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><b>- Kein wirksamer Ausschluss des Coronavirus bei einer Betriebsschließungsversicherung - </b></span></div><div><span class="fs12lh1-5"> </span><br></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Im entschiedenen Fall hat der Versicherer in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausreichend klar gemacht, dass der Versicherungsschutz trotz einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 6 und 7 IfSG auf eine in den Bedingungen enthaltene Liste von Krankheiten/Erregern beschränkt sein soll. Eine Bezugnahme auf den im Gesetz verwandten Begriff "meldepflichtige Krankheiten" bzw. "meldepflichtige Krankheitserreger" im Fließtext der Versicherungsbedingungen mit dem Zusatz "im Sinne dieser Bedingungen", um so die in § 6 Abs. 1 Ziff. 5 bzw. § 7 Abs. 2 IfSG enthaltenen Öffnungsklauseln abzubedingen und den Versicherungsschutz auf die aufgelisteten Krankheiten/Erreger zu beschränken, ist nicht ausreichend.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Auszug aus dem Urteil:</span></div> &nbsp;<div><span class="fs12lh1-5 ff1"> „(…) Kein Anspruchsausschluss nach Ziffer 1.11.2. der AVB-Betriebsschließung<br> <br> Die in Ziffer 1.11.1 der AVB enthaltene Beschreibung des versicherten Risikos wird nicht wirksam durch die in Ziffer 1.11.2. enthaltene Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten / Erreger eingeschränkt. Eine entsprechende Absicht des Versicherers lässt sich aus der Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der die Bedingungen studiert, nicht entnehmen. Wenn der Verwender der Bedingungen eine derartige Bedeutung zum Ausdruck bringen wollte, ist dies jedenfalls nicht hinreichend deutlich geschehen. Im Ergebnis scheitert eine solche Auslegung an der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Transparenzgebot und dem Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung. Die einzig danach verbleibende Auslegung führt zum Haftungseinschluss auch in Bezug auf Covid-19.<br> <br> a) Der mehrdeutige Wortlaut der Regelung<br> <br> Es soll hier nicht in Frage gestellt werden, dass der Wortlaut der Bedingungen die Deutung tragen kann, dass nur Betriebsschließungen aufgrund der in Ziffer 1.11.2. aufgezählten Krankheiten und Erreger, zu welchen das neuartige Coronavirus nicht gehört, vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Hierfür kann beispielhaft auf die Ausführungen des Landgerichtes Ellwangen im Urteil vom 17.9.2020 (3 O 187/20, COVuR 2020, 639) und des Landgerichts Oldenburg im Urteil vom 16.10.2020 (13 O 2068/20) verwiesen werden.<br> <br> Der Wortlaut der Bedingungen ist jedoch mehrdeutig.<br> <br> Wenn es heißt<br> <br> <em>"Meldepflichtige Krankheiten im Sinne der Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz (!-sic) in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" ...A, B, C</em><br> <br> lässt sich das zwar durchaus so verstehen, dass hinter dem Wort "sind" gedanklich ein "nur" einzufügen ist und es sich um eine abschließende Aufzählung handelt (s.o. LG Oldenburg). Ein solches Verständnis ergibt sich aber nicht explizit aus dem Wortlaut der Regelung, sondern nur aus einem Umkehrschluss. Mit einer solchen Schlussfolgerung trägt der Leser bereits sein eigenes Vorverständnis an den Text heran, welches zunächst einmal der Offenlegung und sodann der Begründung nach gängiger Auslegungsmethode bedarf.<br> <br> Denkbar wäre genauso, aufgrund eines anderen Vorverständnisses, statt "nur" gedanklich die Worte "beispielweise "oder "im Wesentlichen" einzufügen und den besagten Gegenschluss nicht zu ziehen. Das kann auf der Annahme beruhen, mit der Regelung solle in nicht abschließender Weise über die wichtigsten Krankheiten und Erreger, auf welche die Regelung angewandt wird, informiert werden, damit die Eintrittspflicht auch ohne ein Nachschlagen im Gesetz nachvollziehbar wird.<br> <br> Die Entscheidung für die eine oder andere Variante lässt sich nicht auf der Ebene der Semantik treffen.</span></div> &nbsp;<div><span class="fs12lh1-5 ff1"> </span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">(….)</span><span class="fs12lh1-5"> </span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"> </span></div> &nbsp;<div><span class="fs12lh1-5 ff1">c) Strukturelle Unklarheiten<br> <br> Versicherungsnehmer der angesprochenen Gruppe haben sich schon des Öfteren mit Versicherungsbedingungen auseinandersetzen müssen und werden bei der Lektüre zunächst einmal deren Struktur ansehen, insbesondere die Beschreibung der versicherten Risiken und Schäden, Haftungseinschlüsse und Haftungsausschlüsse. Bei dem hiesigen Produkt stoßen sie auf folgende Struktur:<br> <br> <em>1.11.Betriebsschließung</em><i><br> <br> <em>1.11.1 Keine Überschrift</em><br> <br> <em>1.11.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger</em><br> <br> <em>1.12.Nicht versicherte Sachen (!-sic)</em><br> <br> <em>...</em></i><br> <br> Bei dieser Struktur werden sie die Beschreibung der versicherten Risiken und Schäden entweder in einem den Punkten 1.11.1 - 1.11.2. vorangestellten Fließtext oder (in Ermangelung eines solchen) unter Ziffer 1.11.1. suchen. Da hier ein vorangestellter Text fehlt, muss die Risikobeschreibung unter Ziffer 1.11.1. zu finden sein. Etwaige Ausnahmen von 1.11.1. werden dann unter Ziffer 1.12. zu vermuten sein.<br> <br> Die Überschrift lautet zwar: "Nicht versicherte Sachen", aber das Wort "Sachen" statt "Schäden" beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen, wie sich aus dem im Tatbestand zitierten Eingangssatz und den aufgeführten Fallgruppen eindeutig ergibt. Auch die Nummerierung als 1.12. statt 1.11.3 beruht auf einem Redaktionsversehen, da der Punkt 1.12 laut Inhaltsverzeichnis der Bedingungen bereits für die folgende Versicherung, die "Elektronik-Pauschal-Versicherung" vorgesehen ist (die im Text auf 1.13 rutscht), während der Punkt "Nicht versicherte Schäden" im Inhaltsverzeichnis nicht auftaucht. Auf der Gliederungsebene 1.12 hätte er - im Gegensatz zur Ebene 1.11.2 (seine richtige Nummer) erwähnt werden müssen.<br> <br> Die Funktion von Ziffer 1.11.2. erschließt sich zunächst einmal nicht, insbesondere nicht, ob es eine Erläuterung, eine Einschränkung oder eine Erweiterung der in Ziffer 1.11.1. anzunehmenden Beschreibung der versicherten Risiken und Schäden sein soll. Die Überschrift verhält sich dazu nicht. Betrachten die kaufmännisch versierten Versicherungsnehmer dann den Text von Ziffer 1.11.2., werden sie sehen, dass dieser ebenfalls keine ausdrückliche Aussage dazu trifft, ob die Risikobeschreibung in Ziffer 1.11.1 eingeschränkt werden soll. Dementsprechend werden die strukturiert denkenden Versicherungsnehmer erwarten, dass alle Einschränkungen, wie es die entsprechende Überschrift ankündigt, unter Ziffer 1.12. zu finden sind. Ziffer 1.12. nennt diverse Ausschlüsse, darunter auch eine Gruppe von Schäden durch Krankheiten, die generell vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen, nämlich Schäden aufgrund von "Prionenerkrankungen" (darunter fallen das Creutzfeld-Jacob-Syndrom und der sog. "Rinderwahn"). Diese Erkrankung wird vielen der Versicherungsnehmer (Restaurants / Metzgereien) aufgrund der von ihnen einzuhaltenden beruflichen Sorgfaltspflichten bekannt sein. Da die Bedingungen somit einen ausdrücklichen Ausschluss von Schäden aufgrund von Prionenerkrankrungen enthalten, liegt für die angesprochenen Versicherungsnehmer der Schluss nahe, dass diese Krankheiten grundsätzlich von den Bedingungen erfasst werden, sonst bedürfte es keines Ausschlusses. In der Liste der Krankheiten gemäß Ziff. 1.11.2. sind sie jedoch nicht enthalten, was wiederum zu dem Umkehrschluss führen kann, dass die Liste keine abschließende Aufzählung enthält (LG München, 12 O 5895/20, Urt. v. 1.10.2020) und es stattdessen auf das Spektrum in den §§ 6, 7 IFSG ankommt. Dort erschienen Prionenerkrankungen unter § 6 I 1 d) unter der Bezeichnung: humane spongiforme Enzephalopathie, sodass die Ausnahme Sinn ergeben würde..<br> <br> Der Haftungsausschluss bezüglich Prionenerkrankungen zeigt, dass der Verwender der Bedingungen die in Ziffer 1.11.2 vorgenommene Aufzählung für den Umfang der Leistungspflicht selbst nicht als (eindeutig) abschließend betrachtet.<br> <br> Wenn die Aufzählung in Ziffer 1.11.2. die Funktion haben soll, alle in dieser Aufzählung nicht genannten meldepflichtigen Krankheiten / Erreger nach dem IfSG herauszufiltern, müsste dies auch in der Überschrift deutlich werden, damit die Mindestanforderungen an eine übersichtliche, nachvollziehbare Struktur der Bedingungen erfüllt sind. Statt der unverfänglichen Wortwahl "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger" hätte es hier beispielsweise heißen müssen: "Beschränkungen des Versicherungsschutzes" oder zumindest "Umfang des Versicherungsschutzes" oder "Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger" (wobei auch die letzteren Alternativen möglicherweise aufgrund der in Ziff. 1.11.1 vorgenommenen uneingeschränkten Entschädigungszusage ohne weitere Klarstellung im Text, z.B. durch das Wort "nur", wohl immer noch nicht genügen würden).<br> <br> d) Unklarheiten aufgrund der Verwendung des Worts "namentlich"<br> <br> Auch die Verwendung des (in Aufsätzen und Urteilen vielfach kommentierten Wortes) "namentlich" in Ziffer 1.11.2. trägt dazu bei, ein klares Verständnis der Klausel zu erschweren (in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten...). Einige Autoren heben hervor, dass dieses Wort auch als Synonym für insbesondere verwandt wird, was den beispielhaften Charakter der Aufzählung unterstreiche, während verschiedene Autoren zu Recht darauf hinweisen, dass das Wort dann an anderer Stelle im Satz hätte platziert werden müssen (sind namentlich die folgenden...).<br> <br> Das Wort "namentlich" an dieser Stelle der Bedingungen kann aber dennoch zu der Assoziation führen, die anschließende Liste sei beispielhaft, zumal der Hinweis auf die folgenden "in den §§ 6 und 7 namentlich genannten" Krankheiten und Krankheitserreger bei einem abschließenden Charakter der Aufzählung überflüssig wäre und das Wort "namentlich" sogar innerhalb dieses für sich schon überflüssigen Hinweises eine "sinnlose Tautologie" wäre (Werber, VersR 2020, 661, 664). Weitere Verwirrung kann dadurch entstehen, dass diejenigen Versicherungskunden, die vor Abschluss ihrer Betriebsschließungsversicherung überobligatorisch das IfSG zu Rate ziehen, auch dort in hervorgehobener Weise den Begriff "namentlich" entdecken. Dieser wird hier jedoch nicht in Bezug auf Krankheiten / Erreger, sondern in Bezug auf Meldepflichten gebraucht. Das IfSG unterscheidet zwischen namentlicher Meldepflicht und nichtnamentlicher Meldepflicht. Damit ist gemeint, dass entweder der Erkrankte bzw. der Träger des Erregers, je nach Krankheit / Erreger, namentlich zu melden ist (§ 9 IfSG) oder dass eine nichtnamentliche Meldung von dem Fall genügt (§ 10 IfSG). Es ist leicht möglich, die namentlich genannten Krankheiten / Erreger im Sinne der AVB und die Krankheiten / Erreger im Sinne des IfSG, die eine namentliche Meldepflicht auslösen, zu verwechseln, zumal nach dem Wort "namentlich" in beiden Fällen lange Aufzählungen der entsprechenden Krankheiten / Erreger folgen.<br> <br> Bei Lektüre der §§ 6 und 7 IfSG ergibt sich, dass aufgrund der Auffangtatbestände in den §§ 6 I Ziff. 5 und 7 II eigentlich alle bedrohlichen Krankheiten und Erreger namentliche Meldepflichten nach sich ziehen. Wenn die Bedingungen dann für eine Entschädigungspflicht auf die "namentlich genannten" Krankheiten und Erreger verweisen, kann dies bei einem sich überobligatorisch informierenden Versicherungsnehmer zu dem Irrtum führen, die Betriebsschließungsversicherung knüpfe an die namentliche Meldepflicht an. Dann könnte er sich als gut abgesichert ansehen.<br> <br> Zwar trifft dies nicht auf Kunden zu, die sich Zeit nehmen, auch den Gesetzestext sehr genau zu lesen und über das entsprechende Verständnisvermögen verfügen. Denn sie erkennen, dass das Wort "namentlich" im Gesetz und in den Bedingungen nicht das Mindeste miteinander zu tun haben. Aber zu dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Verständnis gelangen diese Kunden dann nicht wegen, sondern trotz der in den Bedingungen gewählten Formulierungen. Diese verschleiern ihren (angeblichen) Sinn, es liege eine den Versicherungsschutz abschließende Liste vor, durch redundante Hinweise auf das IfSG und durch das unnötige Aufgreifen der eigentümlichen gesetzlichen Wortwahl, mit einer völlig anderen Bedeutung. (Dafür, dass auch in juristischen Veröffentlichungen der Irrtum vorkommt, dass sich das Wort "namentlich" im IfSG - hier in Bezug auf § 6 I Ziff. 5 - auf die Bezeichnung der Krankheit / des Erregers und nicht der betroffenen Person bezieht, vgl. Günther, Anm. zu LG Ellwangen, Urteil vom 17.09.2020 - 3 O 187/20, BeckRS 2020, 24053; FD-VersR 2020, 432597).</span></div> &nbsp;<div><span class="fs12lh1-5 ff1">(…)</span></div> &nbsp;<div><span class="fs12lh1-5 ff1">II.<br> <br> Der Höhe nach steht der Klägerin für den Zeitraum der Schließung des Betriebs, insgesamt 58 Tage, eine Schadensersatzleistung von Euro 3.914,00 /Tag abzüglich eines vereinbarten Selbstbehalts von Euro 1.000,00, zu, was zu der zuerkannten Ersatzleistung von Euro 226.012,00 führt. Die Berechnung der Entschädigung ergibt sich aus Ziffer 9.3 S. 2.AVB, wonach der Haftungszeitraum mit der behördlichen Anordnung der Betriebsschließung beginnt und für jeden Tag der Schließung die vereinbarte Tagesentschädigung zu zahlen ist. Der Tagessatz von Euro 3.914,00 und der Selbstbehalt sind in der Leistungsübersicht der Beklagten festgelegt. Die Anzahl der Tage ergibt sich daraus, dass die Betriebsstätte der Klägerin 7 Tage in der Woche geöffnet hatte. Soweit die Klägerin einen verhältnismäßig geringfügig höheren Betrag errechnet hatte, war die Klage abzuweisen.<br> <br> Auf den konkreten Ertragsausfall der Klägerin kommt es für die Berechnung der Entschädigungsleistung nicht an. Der vereinbarte Betrag von Euro 3.914,00 / Tag ist als eine Taxe anzusehen. Diese Pauschalleistung wurde im Vorfeld von den Parteien anhand der konkreten Geschäftszahlen der Klägerin festgelegt und die Prämie wurden nach der Höhe dieses Betrages bemessen.</span></div> &nbsp;<div><span class="fs12lh1-5 ff1">(…)</span></div> &nbsp;<div><span class="fs12lh1-5 ff1">Auch sind die gewährten staatliche Corona-Hilfen nicht anzurechnen, da ihr Zweck nicht darin besteht, etwaige Versicherer zu entlasten. Es handelt sich vielmehr um Konjunktur-Hilfen zur Überwindung einer kurzfristigen Liquiditätskrise, und nicht um Schadensersatzleistungen. Zudem sind die staatlichen Hilfen grundsätzlich subsidiär. Soweit der Empfänger sie nicht benötigt, weil er gegen den Schaden versichert ist, werden Überzahlungen auf dieser Ebene abgewickelt werden müssen.</span></div> &nbsp;<div><span class="fs12lh1-5 ff1">(…)“</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 28 Nov 2020 20:40:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Baurecht: Bauhandwerkersicherung nach BGB]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Baurecht"><![CDATA[Baurecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000001D">Hier finden Sie einen <a href="https://www.bauprofessor.de/news/rechtliche-aspekte-zur-bauhandwerkersicherung-nach-bgb/" rel="alternate" class="imCssLink">aktuellen Artikel von Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer zum Thema Bauhandwerkersicherung</a>. Die Werklohnforderung kann durch eine sogenannte Bauhandwerkersicherung abgesichert werden. Die unterschiedlichen Sicherungsmittel haben Vor- und Nachteile im Hinblick auf die Verwertungsmöglichkeiten. In dem Artikel erfahren mehr und erhalten Hinweise, worauf man bei der Wahl des richtigen Sicherungsmittels achten sollte.</div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 11 Sep 2020 07:50:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[AG München: Verwertungskündigung]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Rechtsprechung"><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000001C"><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><b>AG München, Endurteil vom 15.05.2020, Az. 473 C 4290/19</b></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Wenn ein Eigentümer den Abriss eines Wohngebäudes plant, müssen unter Umständen bestehende Mietverträge gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (sogenannte Verwertungskündigung).</span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Im entschiedenen Fall sah das Amtsgericht München die Verwertungskündigungen jedoch als unwirksam an, weil im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen unstreitig keine Genehmigung nach Art. 2 BayZwEwG vom 10.12.2007 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 5, § 5 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 15.12.2017 erteilt war.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Im konkreten Einzelfall konnte seitens des Gerichts nicht festgestellt </span><span class="fs12lh1-5 ff1">werden, dass bei Zugang der Kündigungen eine alsbaldige Verwertung bei Beendigung des </span><span class="fs12lh1-5 ff1">Mietverhältnisses vorlag. Im Übrigen wies das Amtsgericht München daraufhin, dass es an der herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur im Anschluss an den Rechtsentscheid des OLG Hamburg vom 23.03.1981 (WuM 1981, 155) daran festhalte, dass ohnehin zwingend erforderlich sei, dass die Zweckentfremdungsgenehmigung, anders als die Baugenehmigung, jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung tatsächlich vorliegt (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, BGB § 573 Rn. 153; Cramer, Mietrecht 2019, Kap. H Rn. 180 m.w.N.; BeckOK MietR/Siegmund, 19. Ed. 1.3.2020, BGB § 573 Rn. 58, 59; NK-BGB/Werner Hinz, 3. Aufl. 2016, BGB § 573 Rn. 78; LG München II, Urt. v. 29.09.1994 - 8 S 2264/94, WuM 1997, 115; AG München, Urt. v. 18.11.2013 - 463 C 9569/13, ZMR 2014, 553; AG Hamburg Urt. V. 29.08.2013, Az. 44 C 20/13 -juris; zum Ganzen auch Bub/Treier-Fleindl, Handbuch der Geschäftsraummiete, 5. Aufl. 2019, § 573 Rn. 16).</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 24 Aug 2020 20:48:00 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Baurecht: Nachtragsvergütung nach BGB]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Baurecht"><![CDATA[Baurecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000001A"><div><span class="ff1">Verschaffen Sie sich einen Überblick über die rechtlichen Besonderheiten der Nachtragsvergütung nach BGB. Lesen Sie hierzu den <a href="https://www.bauprofessor.de/news/besonderheiten-der-nachtragsverguetung-gemaess-bgb/" onclick="return x5engine.imShowBox({ media:[{type: 'iframe', url: 'https://www.bauprofessor.de/news/besonderheiten-der-nachtragsverguetung-gemaess-bgb/', width: 1920, height: 1080, description: ''}]}, 0, this);" class="imCssLink">Artikel von Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer auf <span class="fs12lh1-5"><i>bauprofessor.de</i></span></a>. Es ist ratsam, besondere Aufmerksamkeit auf eine detaillierte Urkalkulation zu legen. </span></div><div><span class="ff1"><br></span></div><div><span class="ff1">Manche Unternehmen fordern keine Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag </span><span class="fs12lh1-5 ff1">vom Bauunternehmer an</span><span class="fs12lh1-5 ff1">, weil ihnen die Verwaltung zu aufwändig ist. </span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Daher besteht die Möglichkeit für Bauherren, die Hinterlegung der Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag bei der Kanzlei Dr. J.-E. Fischer vorzunehmen.</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 08 May 2020 15:35:00 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[BayVGH: Corona-Regelungen teilweise verfassungswidrig]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Corona-Virus"><![CDATA[Corona-Virus]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000019"><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><a href="https://www.fragfischer.de/files/BayVGH-27.04.2020-20-NE-20.793-800qm.pdf" onclick="return x5engine.imShowBox({ media:[{type: 'iframe', url: 'https://www.fragfischer.de/files/BayVGH-27.04.2020-20-NE-20.793-800qm.pdf', width: 1920, height: 1080, description: ''}]}, 0, this);" class="imCssLink">BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020, Az. 20 NE 20.793</a></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">1. § 2 &nbsp;Abs. 4 &nbsp;und &nbsp;5 &nbsp;2. BayIfSMV &nbsp;verstoßen &nbsp;gegen &nbsp;Art. 3 &nbsp;Abs. 1 &nbsp;GG. &nbsp;Von &nbsp;einer Außervollzugsetzung wurde angesichts der bestehenden Corona-Notstandslage und &nbsp;der &nbsp;kurzen &nbsp;Geltungsdauer &nbsp;der &nbsp;Vorschrift &nbsp;bis &nbsp;einschließlich &nbsp;3. Mai &nbsp;2020 abgesehen. </span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">2. § 2 &nbsp;Abs. 5 &nbsp;Nr. 1 &nbsp;2. BayIfSMV &nbsp;sei so &nbsp;zu &nbsp;verstehen, &nbsp;dass &nbsp;auch &nbsp;Einzelhandelsgeschäfte &nbsp;öffnen &nbsp;dürfen, &nbsp;die &nbsp;ihre &nbsp;Verkaufsfläche &nbsp;auf &nbsp;800qm &nbsp;oder &nbsp;weniger reduzieren.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">3. Je &nbsp;länger &nbsp;die &nbsp;Maßnahmen &nbsp;zur &nbsp;Bekämpfung &nbsp;der &nbsp;Corona-Pandemie &nbsp;fortbestehen, desto mehr spreche dafür, dass sie der Ermächtigung durch ein besonderes förmliches Bundesgesetz bedürfen.</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 02 May 2020 10:39:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Verhandlung vor Gericht per Videokonferenz]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Rechtsprechung"><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000018"><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><b>Verhandlung vor Gericht per Videokonferenz</b></span></div> &nbsp;<div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><span class="ff1">Gerichtsverhandlungen können per Videokonferenz durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere in Zeiten von Ausgangbeschränkungen wegen der Infektionsgefahren mit Covid-19. Aber auch schon vor der </span><span class="fs12lh1-15 ff1">"Corona-Krise" war es möglich, an mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz teilzunehmen.</span></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><span class="fs12lh1-15 ff1"><br></span></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><span class="fs12lh1-15 ff1">Bereits in 2013 wurde das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren, welches in 2009 von der CDU und FDP geführten Regierung in Hessen unter dem damaligen Ministerpräsidenten Roland Koch im Bundesrat als Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht wurde, erlassen.</span><span class="fs12lh1-15 ff1"><br></span></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><span class="fs12lh1-15 ff1"><br></span></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><span class="ff1">Der kürzlich veröffentliche Beschluss des </span><b class="fs12lh1-15"><span class="fs12lh1-15 ff1">LG Saarbrücken (Beschluss vom 6.4.2020, Az. 7 HKO 7/20) </span></b><span class="fs12lh1-15 ff1">gibt Anlass, nochmals auf </span><span class="fs12lh1-15 ff1"><b>§ 128a ZPO</b></span><span class="fs12lh1-15 ff1"> hinzuweisen. Das Prozessrecht ermöglicht, dass</span><span class="fs12lh1-15 ff1"> das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten kann, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in &nbsp;Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.</span></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15"><div class="imTAJustify"><br></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15"><span class="fs12lh1-15 ff1"> </span></div><div class="fs12lh1-15 ff1"><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-15">Der Vorsitzende der 7. Kammer für Handelssachen am Landgericht Saarbrücken bot im konkreten Fall an, die Sach- und Rechtslage unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln mit den Prozessvertretern und den Parteien zu erörtern. Die Nutzung von Fernkommunikationsmittel ist gerade in Zeiten der Corona-Pandemie zu begrüßen.</span></div></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><span class="fs12lh1-15 ff1"><br></span></div><div class="fs12lh1-15 ff1"><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-15">Im konkreten Fall beabsichtigte das Gericht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach</span><span class="fs12lh1-15"><b> §§ 349 Abs. 3, 128 Abs. 2 ZPO</b></span><span class="fs12lh1-15"> treffen. Dem steht nicht entgegen, dass zuvor eine Video- oder Telefonkonferenz mit den Prozessvertretern und den Parteien vorgenommen wird.</span></div></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-15"> </span></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><span class="fs12lh1-15 ff1">Das Gericht bietet dabei folgende Möglichkeiten an:</span></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><span class="fs12lh1-15 ff1"><br></span></div><div class="fs12lh1-15 ff1"><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-15">„(…)</span></div></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><span class="fs12lh1-15 ff1">- Eine Telefonkonferenz mit drei Telefonkonferenz mit drei Teilnehmern (Vorsitzender, je ein Anwalt) kann das Gericht selbst organisieren. Die Anlage des Landgerichts ermöglicht aber keine Konferenz mit mehr als drei Teilnehmern.</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-15"> </span></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs12lh1-15 ff1">- <!--[endif]-->Sollten sich die Parteien auch einwählen wollen, würde das Gericht einen Parteivertreter bitten, eine Telefonkonferenz einzurichten, in die sich der Vorsitzende, die Parteien und die Parteivertreter einwählen können. (….)</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-15"> </span></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><!--[if !supportLists]--><span class="fs12lh1-15 ff1">- Alternativ kann auch eine Videokonferenz über Cisco/Webex abgehalten werden. Hierzu bedarf das Gericht der E-Mail-Adressen aller Teilnehmer. Jeder Teilnehmer braucht einen Laptop oder einen PC mit Webcam, Mikro und Internetverbindung. (…)“</span></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><span class="fs12lh1-15"> </span><br></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><span class="fs12lh1-15 ff1">Dieses Modell der Prozessökonomie sollte weiter vorangetrieben werden. Die Gerichte sollten noch öfter Videokonferenzen anbieten. Dabei sollte natürlich die Datensicherheit und der Datenschutz im Blick behalten werden.</span></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><span class="fs12lh1-15"> </span><br></div><div data-line-height="1.15" class="lh1-15 imTAJustify"><span class="fs12lh1-15 ff1"><b>Vorstellbar wäre eine obligatorische Durchführung von Videokonferenzen bei Verfahren vor Amtsgerichten, wenn der Streitwert nicht mehr als 2500,- Euro beträgt und nicht eine Partei der Durchführung der Güteverhandlung und des Haupttermins per Videokonferenz widerspricht.</b></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 27 Apr 2020 07:06:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[OLG Jena: Keine Unterbrechung bei Verschiebung des Baubeginns ]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Rechtsprechung"><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000016"><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><b>OLG Jena, 27.06.2019 - 8 U 874/18 </b></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 ff1">Nach der Entscheidung des OLG Jena ist klargestellt, dass bei einem „VOB/B-Vertrag“ der Zeitpunkt des Baubeginns auch noch nachträglich nach Ablauf des ursprünglich vereinbarten Baubeginns vertraglich neu vereinbart werden kann. Durch die neue Vereinbarung des Beginns der Ausführungsfrist ist für die Berechnung der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B im Falle einer Unterbrechung allein auf den neuen Termin abzustellen.</span><br></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div> </div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 ff1">Wenn der Auftragnehmer dennoch eine fristlose Kündigung gestützt auf § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B ausspricht, ohne dass die Unterbrechung bereits 3 Monate dauerte, so ist diese Kündigung unwirksam. Dagegen kann der Auftraggeber über § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B hinaus sogar fristlos kündigen, da in der Kündigung des Auftragnehmers eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden kann.</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div> </div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 ff1">Das OLG Jena schreibt:</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 ff1">„(…) Das Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B erfasst über seinen Wortlaut hinaus auch andere Fälle der groben Vertragsverletzung. Voraussetzung ist eine Vertragsverletzung der anderen Partei von solchem Gewicht, dass eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist. Eine Pflichtverletzung liegt in einer ungerechtfertigten Kündigung des Vertragspartners, wenn dadurch die endgültige Verweigerung der Leistung zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 29.06.1989 - VII ZR 330/87; Urteil vom 23.05.1996 - VII ZR 140/95; Urteil vom 28.10.1999 - VII ZR 393/98 -, BGHZ 143, 89-59, Rn. 27, Rn. 32; Urteil vom 05.07.2001 - VII ZR 201/99; Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 212/07; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.04.2017 - 29 U 166/16 Rn. 38). Die Kündigung durch die Beklagte war, wie ausgeführt, unabhängig davon, ob ihr bestrittener Vortrag zutrifft, unberechtigt, weil, ausgehend von dem vereinbarten geänderten Baubeginntermin, die Dreimonatsfrist nicht abgelaufen war.</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div> </div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 ff1">Die Kündigung durch die Klägerin konnte vorliegend, anders als das Landgericht angenommen hat, auch ohne vorherige Fristsetzung mit Ankündigung der Auftragsentziehung wirksam erfolgen, weil die Beklagte mit der Kündigung die Leistungserbringung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Voraussetzung für eine wirksamen Kündigung des Vertrags (Entziehung des Auftrags) ist im Grundsatz eine Fristsetzung mit Ankündigung der Auftragsentziehung nach § 4 Abs. 7 VOB/B (BGH, Urteil vom 08.10.1987 - VII ZR 45/87; Urteil vom 02.10.1997 - VII ZR 44/97; Urteil vom 13.03.2008 - VII ZR 194/06 -, BGHZ 176, 23-35, Rn. 22; Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 212/07; Urteil vom 12.01.2012 - VII ZR 76/11 -, BGHZ 192, 190-197, Rn. 7). Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 01.10.1986 - VIII ZR 132/85; Urteil vom 29.06.1989 - VII ZR 330/87; Urteil vom 20.04.2000 - VII ZR 164/99). An die Feststellung, dass die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert worden ist, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (BGH, Urteil vom 21.03.1974 - VII ZR 139/71). Eine fristlose Kündigung ist zugleich eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (BGH, Urteil vom 29.06.1989 - VII ZR 330/87; Urteil vom 28.10.1999 - VII ZR 393/98 BGHZ 143, 89.95, Rn. 27; Urteil vom 07.05.2001 - VII ZR 209/99). Auf das Gewicht der in der Kündigung liegenden Vertragsverletzung und die Frage, ob die Beklagte nach dem bei Erklärung der Kündigung bei Ihr bestehenden Kenntnisstand davon ausgehen habe dürfen, dass sie zur Kündigung berechtigt sei, kommt es, anders als die Beklagte geltend macht, nicht an. (…)“.</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 26 Apr 2020 19:53:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[OLG München: Nichtige Vertragsklausel eines Bauträgervertrags zur Übergabeverpflichtung]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Rechtsprechung"><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000015"><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><b>OLG München, Beschluss vom 28.01.2019, Az. 28 U 3555/18 Bau:</b></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Das OLG München hat im o.g. Beschluss die Rücknahme der Berufung nahegelegt und ausführlich begründet, weshalb die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts München I keine Aussicht auf Erfolg hat.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><span class="fs12lh1-5 ff1">Im Fokus der rechtlichen Überprüfung stand folgende Vertragsklausel:<br>
<br>
"Der Veräußerer ist zur Übergabe verpflichtet, wenn die Abnahme nach 
Ziff. 2. durchgeführt ist und der Erwerber alle zu diesem Zeitpunkt 
fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet,
 insbesondere die Bezugsfertigkeitsrate."<br>
<br></span><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass sich aus der 
Gesamtschau der vertraglichen Regelungen ergibt, dass der Veräußerer nur
 dann zur Übergabe verpflichtet ist, wenn die Abnahme durchgeführt und 
die Bezugsfertigkeitsrate geleistet wurde. Die Übergabe werde mithin 
auch davon abhängig gemacht, dass der Erwerber die Abnahme erklärt. Dies
 beziehe sich auf beide dargestellten Varianten der Vertragsbestimmung, 
also auch auf die Zug-um-Zug zu leistende Zahlung. Das Landgericht legt 
weiter dar, dass die Beklagte vorliegend die Übergabe des Besitzes 
gerade wegen der nicht erklärten Abnahme verweigert. Die Definition der 
Besitzübergabe als einen Vorgang, der die Abnahme des Sondereigentums 
voraussetze, stelle eine nach § 12 MaBV unzulässige Einschränkung der Verpflichtungen des Bauträgers dar. Nach § 3
 Abs. 2 MaBV dürfe der Bauträger die Bezugsfertigkeitsrate nur fordern, 
wenn er gleichzeitig den Besitz einräume. Diese gleichzeitige 
Besitzeinräumung dürfe der Bauträger nicht davon abhängig machen, dass 
der Erwerber zuvor das Sondereigentum abgenommen haben müsse. Eine 
solche Besserstellung des Bauträgers und letztlich Beschneidung der 
Rechte des Erwerbers sei in der MaBV nicht vorgesehen und verstoße gegen
 die Regelung des §§ 3 Abs. 2 und 12 MaBV. Dies führe zur Nichtigkeit des Ratenplans gemäß § 134 BGB. </span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Nach Ansicht des OLG München müsse auch die die Fälligkeit begründende 
vertragliche Regelung der Ratenzahlungsstaffelung des 
Vertrages in Zusammenhang mit der genannten Übergaberegelung gesehen werden. Aus der Zusammenschau der vertraglichen 
Regelungen ergebe sich eine mit den Bestimmungen der MaBV 
nicht in Einklang zu bringende Besserstellung des Bauträgers gegenüber 
dem Erwerber bzw. spiegelbildlich eine unzulässige Beschränkung der 
Rechte des Erwerbers. Durch die Verquickung des Abnahmeerfordernisses 
des Sondereigentums seitens des Erwerbers mit der Übergabepflicht des 
Bauträgers werde im Ergebnis eine nicht gerechtfertigte Besserstellung 
des Bauträgers und eine Einschränkung seiner in der MaBV festgelegten 
Verpflichtungen bewirkt.</span><br></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 24 Apr 2020 13:12:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[OLG Schleswig: Zur Überwachungspflichtverletzung von Projektsteuerern]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Rechtsprechung"><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000014"><div><span class="fs12lh1-5 ff1">OLG Schleswig, &nbsp;25.03.2020 - 12 U 162/19:</span><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Das OLG Schleswig hatte unter anderem über die Überwachungspflichtverletzung eines Architekten aus einem Projektseuerervertrag zu entscheiden. Nach Ansicht des Gerichts würde es zu einer nicht gewollten, ausufernden Garantiehaftung des Architekten für sämtliche Mängel bei der Bauausführung führen, wenn man eine Überwachungspflichtverletzung des Projektsteuerers stets bei Mängeln an wesentlichen Bauteilen und unabhängig von der Erkennbarkeit des Mangels ausgehen würde.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Zudem setzte sich das Gericht in seiner Entscheidung sehr eingehend mit den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises auseinandergesetzt. </span><span class="fs12lh1-5 ff1">Hierbei gelten die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Danach setzt d</span><span class="fs12lh1-5 ff1">ie Anwendung des Anscheinsbeweises voraus, dass Erfahrungssätze &nbsp;existieren, nach denen bestimmte Handlungsabläufe mit sehr hoher &nbsp;Wahrscheinlichkeit zutreffend sind. Entscheidend für solche &nbsp;Erfahrungssätze ist, dass sie eindeutig und überprüfbar formuliert &nbsp;werden können, dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechen und ihre &nbsp;Richtigkeit je nach Lebenserfahrung mit einer gewissen Evidenz &nbsp;festgestellt werden kann. Je unwahrscheinlicher bestimmte &nbsp;Handlungsabläufe sind, umso weniger können sie zur Begründung des &nbsp;Anscheinsbeweises herangezogen werden. Sind bestimmte Abläufe lediglich &nbsp;wahrscheinlich, genügen sie allenfalls für den sogenannten &nbsp;Indizienbeweis, also zusammen mit der Würdigung vieler einzelner &nbsp;weiterer Indizien. Entscheidend für die Annahme eines entsprechenden &nbsp;Erfahrungssatzes kommt es auf die Art, die Schwere und die Erkennbarkeit &nbsp;des Mangels an.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Häufig würde insoweit auf den Beweis des ersten Anscheins in dem Sinne &nbsp;zurückgegriffen, dass ein Baumangel schon den ersten Anschein &nbsp;beispielsweise eines Bauüberwachungsfehlers verursacht. Das könne aber in &nbsp;dieser Allgemeinheit nicht angenommen werden.</span><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Der Anscheinsbeweis ist nur auf einen Sachverhalt anwendbar, der - einem &nbsp;typischen Geschehensablauf entsprechend - nach der Erfahrung des Lebens &nbsp;auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu &nbsp;verlaufen pflegt, bei dem also aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf &nbsp;der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Einzelfall geschlossen &nbsp;werden kann.</span><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"> &nbsp;</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 23 Apr 2020 09:31:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[BGH-Urteil: Zur Höhe der Entschädigung nach § 642 BGB]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Rechtsprechung"><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000013"><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Der BGH </span><span class="fs12lh1-5 ff1">hatte bislang noch nicht Stellung dazu genommen, wie der Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB zu bemessen ist, insbesondere inwieweit Anteile für Gewinn, Wagnis und allgemeine Geschäftskosten in die Entschädigung einfließen können.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">"(...) </span><span class="fs12lh1-5 ff1">Bei zutreffendem Verständnis der Vorschrift erfordert § 642 BGB eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien. Dabei ist die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn zu orientieren. Dagegen gewährt § 642 BGB keinen vollständigen Ausgleich für die während des Annahmeverzugs nicht erwirtschaftete Vergütung. (...)</span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">(...) </span><span class="fs12lh1-5 ff1">Danach ist die an</span><span class="fs12lh1-5 ff1">gemessene Entschädigung gemäß § </span><span class="fs12lh1-5 ff1">642 BGB im </span><span class="fs12lh1-5 ff1">Ausgangspunkt daran zu orientieren</span><span class="fs12lh1-5 ff1">, welche </span><span class="fs12lh1-5 ff1">A</span><span class="fs12lh1-5 ff1">nteile</span><span class="fs12lh1-5 ff1">der vereinbarten Ges</span><span class="fs12lh1-5 ff1">amt</span><span class="fs12lh1-5 ff1">vergütung </span><span class="fs12lh1-5 ff1">einschließlich Wagnis, Gewinn und allgemeine</span><span class="fs12lh1-5 ff1">n </span><span class="fs12lh1-5 ff1">Geschäftskosten </span><span class="fs12lh1-5 ff1">auf </span><span class="fs12lh1-5 ff1">die</span><span class="fs12lh1-5 ff1">vom Unternehmer während des Annahmeverzugs unproduktiv </span><span class="fs12lh1-5 ff1">ber</span><span class="fs12lh1-5 ff1">eitgehal</span><span class="fs12lh1-5 ff1">tenen Produktionsmittel </span><span class="fs12lh1-5 ff1">entfallen. (...)</span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">(...) Zu den Vergütungsanteilen für die vom Unternehmer unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel gehören nicht die infolge des Annahmeverzugs ersparten Aufwendungen einschließlich darauf entfallender Anteile für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. (...)</span><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1">(...) Im Hinblick auf das Kriterium des anderweitigen Erwerbs hat der Tatrichter weiterhin zu prüfen, ob der Unternehmer seine Produktionsmittel während des Annahmeverzugs anderweitig -produktiv- eingesetzt hat oder einsetzen konnte. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die anderweitige Einsatzmöglichkeit auf einem sogenannten "echten Füllauftrag" beruht, also auf einem Auftrag, der nur wegen des Annahmeverzugs angenommen und ausgeführt werden kann. Das Kriterium des anderweitigen Erwerbs ist im Rahmen von § 642 BGB eigenständig und nicht in Anlehnung an § 649 Satz 2 BGB a.F., jetzt § 648 Satz 2 BGB auszulegen, da die der Vorschrift des § 642 BGB zugrundeliegende Interessenlage im Hinblick auf die spätere Ausführung der Leistung eine andere ist als diejenige bei der freien Kündigung. (...)</span><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 15 Apr 2020 13:49:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Coronavirus: Leitfaden der EU-Kommission zum Vergaberecht]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Corona-Virus"><![CDATA[Corona-Virus]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000012"><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar hat einen <a href="https://www.fragfischer.de/files/leitfaden-EU.pdf" onclick="return x5engine.imShowBox({ media:[{type: 'iframe', url: 'https://www.fragfischer.de/files/leitfaden-EU.pdf', width: 1920, height: 1080, description: ''}]}, 0, this);" class="imCssLink">Leitfaden für die öffentlichen Vergabestellen</a> zur Verfügung gestellt. Darin werden alle flexiblen Lösungen, die der europäische Rahmen für die öffentliche Vergabe bietet, detailliert erläutert. In einer Notsituation wie in der aktuellen Corona-Krise sei eine Beschaffung nach europäischen Regeln innerhalb weniger Tage und wenn nötig sogar binnen Stunden möglich, so der Kommissar Breton.</span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Der Leitfaden gibt einen </span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><b>Überblick über die Auswahl der Ausschreibungsverfahren</b></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> und geltende Fristen. Er weist auf die Möglichkeiten hin, die von einer beträchtlichen Verkürzung der allgemein geltenden &nbsp;Fristen bis hin zur Beschaffung ohne vorherige Veröffentlichung von &nbsp;Ausschreibungen reichen.</span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><b>Sollten Sie als öffentlicher Auftraggeber Hilfestellung bei Vergabeverfahren benötigen, können Sie die Rechtsanwaltskanzlei Dr. J.-E. Fischer beauftragen. Bei Bedarf kann ein Team aus erfahrenen externen Beratern zusammengestellt werden.</b></span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 01 Apr 2020 20:49:00 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Coronavirus: Verhinderung notleidender Kredit und Schutz vor Kündigung - Moratorium]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Corona-Virus"><![CDATA[Corona-Virus]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000011"><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Kreditnehmern könnte die Kündigung des Kreditvertrags drohen, weil sich infolge der Coronakrise vereinbarte Kennzahlen (</span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><b>covenants</b></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">) verschlechtert haben. Um eine </span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><b>Kündigung </b></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">durch die Bank </span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><b>abzuwenden</b></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">, lohnt sich das Gespräch mit dem Bankberater. Vorher sollte von einem Rechtsanwalt geprüft werden, inwieweit die Vertragsklauseln des Darlehens überhaupt wirksam sind. Nicht selten halten Vertragsklauseln einer </span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><b>AGB-Prüfung</b></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> nicht stand. Dies lässt sich anhand einer individuellen Vertragsprüfung feststellen.</span></div><div><span class="fs12lh1-5"> </span><br></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Parallel können Ansprüche auf Soforthilfen, die Gewährung von weiteren Darlehen und auch etwaige Entschädigungsansprüche gegen den Staat geprüft werden.</span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Zudem wurde aktuell das Ges</span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">etz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- &nbsp;und Strafverfahrensrecht verabschiedet. Der Bundesrat wird keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG stellen.</span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Das Gesetz sieht erhebliche vorübergehende Gesetzesänderungen vor. Unter anderem regelt Art. 240 § 3 EGBGB die Erleichterungen für Verbraucherdarlehensverträge.</span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Danach sollen</span><span class="cf1"><span class="fs14lh1-5 ff1"> </span><span class="fs14lh1-5 ff1"><b>Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen</b></span><span class="fs14lh1-5 ff1">, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, gesetzlich um </span><span class="fs14lh1-5 ff1"><b>drei Monate gestundet</b></span><span class="fs14lh1-5 ff1"> werden, wenn der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann. Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen. Eine </span><span class="fs14lh1-5 ff1"><b>Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen</b></span><span class="fs14lh1-5 ff1">. </span></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Auch diese Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden</span><span class="fs12lh1-5 cf1">.</span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Vorabfassung des des Gesetzes vom 24.03.2020 finden Sie hier: <a href="https://www.fragfischer.de/files/1918110.pdf" onclick="return x5engine.imShowBox({ media:[{type: 'iframe', url: 'https://www.fragfischer.de/files/1918110.pdf', width: 1920, height: 1080, description: ''}]}, 0, this);" class="imCssLink">Bundestag-Drucksache 19/18110</a></span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1">§ 3 Regelungen zum Darlehensrecht</span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1">(1) Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- &nbsp;oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene &nbsp;Lebensunterhalt seiner &nbsp;Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt. </span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1">(2) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen. </span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1">(3) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.</span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1">(4) </span><span class="fs14lh1-5 ff1">Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen </span><span class="fs14lh1-5 ff1">Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikations</span><span class="fs14lh1-5 ff1">mittel genutzt werden.</span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1">(5) </span><span class="fs14lh1-5 ff1">Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. </span><span class="fs14lh1-5 ff1">Juni 2020 nicht zustande, ver</span><span class="fs14lh1-5 ff1">längert </span><span class="fs14lh1-5 ff1">sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um </span><span class="fs14lh1-5 ff1">diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfü</span><span class="fs14lh1-5 ff1">gung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden </span><span class="fs14lh1-5 ff1">Vertragsänderungen berücksichtigt sind. </span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1">(6) </span><span class="fs14lh1-5 ff1">Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der </span><span class="fs14lh1-5 ff1">Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Ei</span><span class="fs14lh1-5 ff1">nzelfalls einschließlich der durch die COVID</span><span class="fs14lh1-5 ff1">-19-</span><span class="fs14lh1-5 ff1">Pan</span><span class="fs14lh1-5 ff1">demie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist. </span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1">(7) </span><span class="fs14lh1-5 ff1">Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern </span><span class="fs14lh1-5 ff1">nach § 426 des Bürgerliche</span><span class="fs14lh1-5 ff1">n Gesetzbuchs. </span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1">(8) </span><span class="fs14lh1-5 ff1">Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den </span><span class="fs14lh1-5 ff1">personellen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 7 zu ändern und insbesondere Kleinstunternehmen im Sinne </span><span class="fs14lh1-5 ff1">von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend </span><span class="fs14lh1-5 ff1">die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwendungsbereich </span><span class="fs14lh1-5 ff1">einzubeziehen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann </span><span class="fs14lh1-5 ff1">durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bun</span><span class="fs14lh1-5 ff1">desregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von zwei Sitzungswochen seit Eingang der Rechts-</span><span class="fs14lh1-5 ff1">verordnung nicht mit ihr befasst, so kann die Rechtsverordnung unverändert erlassen werden. </span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 29 Mar 2020 19:58:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Coronavirus: Störungen im Bauablauf]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Corona-Virus"><![CDATA[Corona-Virus]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000000E"><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Jeder <b>Bauunternehmer, Bauherr, Architekt, Subunternehmer, Lieferant oder öffentliche Auftraggeber</b> fragt sich vermutlich, welche Rechte und Pflichten bestehen, wenn das Corona-Virus das Bauvorhaben beeinflusst. Im Ergebnis läuft es immer auf die Frage hinaus: <b>Wer trägt die Kosten?</b><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"></span><br></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Das Corona-Virus (auch COVID-19 oder SARS-CoV-2) hat teilweise bereits zu erheblichen <b>Störungen im Bauablauf</b> geführt. Auch in der Zukunft wird es zu Störungen als Folgewirkungen der Corona-Pandemie führen. Daher werden im Folgenden grundlegende Regelungen übersichtlich dargestellt. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte können nur die <b>allgemeinen Rechtsgrundsätze</b> dargestellt werden.</span></div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> &nbsp;</span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> </span><div><!--[if !supportLists]--><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">1. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<!--[endif]-->Bauzeiten</span></div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">In absehbarer Zeit wird es wegen </span><b class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Bauzeitverlängerung</b><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> zu Konflikten kommen. Bauherren und öffentliche Auftraggeber werden genau hinschauen müssen, woraus die Bauzeitverlängerung resultiert, und ob dies durch entsprechende Vorkehrungen, beispielsweise durch geeignete </span><b class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Arbeitsschutzmaßnahmen</b><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> oder durch </span><b class="fs14lh1-5 cf1 ff1">personelle Verstärkung</b><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">, hätte verhindert werden können. Man muss im Nachhinein danach fragen, welche Präventionsmaßnahmen konkret ergriffen wurden und wie mit Verdachtsfällen umgegangen wurde.</span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> &nbsp;</span><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Als Bauunternehmer sollte man möglichst alles tun, um seine Mitarbeiter bei der Arbeit zu schützen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass im Falle eines Verdachts auf eine Coronavirus-Erkrankung die räumliche Nähe zu diesem Mitarbeiter vermieden wird, bis eine ärztliche Klärung erfolgt ist. Jede Maßnahme sollte </span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><b>dokumentiert </b></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">werden. Dies ist wichtig, wenn es später zu einem Rechtsstreit mit Vertragspartnern kommen sollte.</span></div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> &nbsp;</span><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Wichtig ist, dass jede Störung im Bauablauf dokumentiert und dem Bauherrn </span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><b>schriftlich </b></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">mitgeteilt werden. Dies ist aus Beweisgründen zweckdienlich. Daher sollten auch alle Unterlagen, wie behördliche Anordnungen und Krankschreibungen aufbewahrt werden, um später die Ursachen der Störung nachweisen zu können. Vorsorglich sollte bei der Behinderungsanzeige auch auf die Geltendmachung etwaiger Mehrkosten und Entschädigungsansprüchen hingewiesen werden. Allerdings wird in den meisten Fällen der Bauherr die Umstände der Bauzeitverlängerung nicht zu vertreten haben, sodass keine Entschädigungsansprüche bestehen. Für den Fall aber, dass sich Mitarbeiter aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne befinden, bestehen unter Umständen Entschädigungsansprüche gegen den Staat.</span></div><br><div><!--[if !supportLists]--><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">2. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<!--[endif]-->Risikoverteilung nach § 6 VOB/B</span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Eine Verlängerung der Ausführungsfristen gemäß <b>§ 6 Nr. 1 c) VOB/B</b> kommt dann in Betracht, wenn die Behinderung im Bauablauf durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht ist. Der Rechtsbegriff höhere Gewalt ist auslegungsbedürftig. Zunächst ist zu schauen, ob der Begriff „<b>höhere Gewalt</b>“ im <b>Vertrag</b> geregelt ist. Ansonsten kann man den Begriff beispielsweise definieren als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. </span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Auch der Rechtsbegriff „unabwendbar“</span><b class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> </b><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">ist auslegungsbedürftig. Es lässt sich dahingehend verstehen, dass solche Umstände unabwendbar sind, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung in dem Sinne unvorhersehbar sind, dass das Ereignis oder dessen Auswirkungen trotz Anwendung wirtschaftlich erträglicher Mittel auch durch äußerste zu erwartende Sorgfalt nicht vermieden werden kann oder sich in den Auswirkungen nicht bis auf ein erträgliches Maß reduzieren lässt.</span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> &nbsp;</span><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Wenn trotz aller Vorkehrungen durch den Bauunternehmer dennoch die eigenen Mitarbeiter an dem Coronavirus erkranken oder aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne müssen, wird man regelmäßig höhere Gewalt annehmen können. Denn solche derartigen Quarantänemaßnahmen sind so außergewöhnlich, dass ein Bauunternehmer nicht zu rechnen hat. </span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> </span><br></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Wenn von der Erkrankung oder der Quarantäne nur einzelne Mitarbeiter betroffen sind, wird zu prüfen sein, inwieweit von dem Bauunternehmer die Anordnung von Mehrarbeit gegenüber den verbliebenden Mitarbeitern erwartet werden kann. </span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> </span><br></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Wenn der <b>Bauvertrag erst während der Corona-Pandemie abgeschlossen</b> wurde, lassen sich Ausfälle wegen der Corona-Pandemie in der Regel nicht mehr als höhere Gewalt bezeichnen, da solche Ausfällen derzeit nicht ausgeschlossen werden können. </span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> </span><br></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Wenn es zu <b>Lieferengpässen</b> kommt, kann darin ein unabwendbarer Umstand gesehen werden. Allerdings wird ein Bauunternehmer gegebenenfalls auf andere verfügbare Lieferanten ausweichen müssen. Ob hierdurch etwaig <b>entstehende Mehrkosten für den Bauunternehmer</b> vom ihm zu tragen sind, oder ob diese Mehrkosten von ihm gegen seinen ursprünglichen Lieferanten als Schadensersatz geltend gemacht werden können, hängt von der jeweiligen Situation und den Vertragsklauseln ab. Auch hier ist möglichst aufzuklären, weshalb es zu dem Lieferengpass gekommen ist. Ein pauschaler Hinweis auf die Corona-Pandemie wird nicht genügen. </span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> </span><br></div><div><!--[if !supportLists]--><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">3. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<!--[endif]-->Schadensersatz- und Mehrvergütungsansprüche</span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Grundsätzlich setzen <b>Schadensersatzansprüche</b> wegen Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB oder gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B ein Verschulden voraus. Wie zuvor dargelegt, sind die Gründe für die Störungen im Bauablauf aufgrund der Corona-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen vermeidbar. Soweit sie jedoch auf höherer Gewalt beruhen, scheiden Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen regelmäßig aus.<br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">4. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Kündigungsrechte</span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Bei den Kündigungsrecht gelten hinsichtlich der Corona-Pandemie keine Besonderheiten. Insoweit wird auf <b>§ 648a BGB</b> für die außerordentliche Kündigung des BGB-Bauvertrags und <b>§ 6 Abs. 7 VOB/B</b> bei Einbeziehung der VOB/B verwiesen.</span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> </span><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><b>Benötigen Sie konkret rechtliche Unterstützung, rufen Sie an unter <a role="button" href="tel:00498923022303" class="imCssLink">089-2302 2303</a> oder schreiben Sie eine E-Mail an <a role="button" href="javascript:x5engine.utils.emailTo('3444142','.dechergfis@frainzleka','','')" class="imCssLink">kanzlei@fragfischer.de</a>. Gesprächstermine können aus Gründen der Vorsicht derzeit nicht in den Kanzleiräumen stattfinden. </b></span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 22 Mar 2020 19:21:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Anspruch auf Entschädigung wegen Schließungen]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Corona-Virus"><![CDATA[Corona-Virus]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000000D"><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><span class="cf1">Durch die Schließungen leistet jeder Unternehmer einen enormen Beitrag zur Stabilisierung der Gesundheit der Bevölkerung ("</span><b><span class="cf1">Aufopferung</span></b><span class="cf1">"). Dadurch kann ein Kollaps der Gesundheitsversorgung verhütet werden. Es besteht daher grundsätzlich ein </span><b><span class="cf1">Anspruch auf Entschädigung </span></b><span class="cf1">für diese Aufopferung infolge des enteignenden Eingriffs (rechtmäßige Allgemeinverfügung), ggf. sogar des enteignungsgleichen Eingriffs (rechtswidrige Allgemeinverfügung). Lassen Sie sich daher beraten, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben und welche Möglichkeiten Sie haben, diesen Anspruch geltend zu machen.</span></span></div> &nbsp;<div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art stellt einen gravierenden </span><b class="fs14lh1-5 ff1"><span class="cf1">Eingriff in die Berufsfreiheit und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb</span></b><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> dar. Für viele Unternehmer kommen zu den gesundheitlichen Sorgen auch Existenzängste hinzu. Die Allgemeinverfügung ist zwar kurz befristet, aber die Umsatzeinbußen und damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen sind gewaltig.</span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Durch die weitere </span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><b>Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung</b></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> sind die Chancen auf eine Entschädigung jedoch deutlich gesunken, da nun beide Allgemeinverfügungen mit einer Klage angegriffen werden müssten. Weil inzwischen fast jeder von den Einschränkungen betroffen ist, sollte der Blick vielmehr auf die </span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><b>vertraglichen Rechte und Pflichten</b></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> im Bereich des </span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><b>Immobilienrechts, Baurechts, Bankrechts und Vergaberechts</b></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> gerichtet werden. </span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Falls Sie Rechtsrat zum </span><span class="cf1"><span class="ff1"><b><span class="fs14lh1-5">Arbeitsrecht </span></b><span class="fs14lh1-5">oder </span><b><span class="fs14lh1-5">Transportrecht</span></b></span></span><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> benötigen, kann gerne der Kontakt zu herausrangenden Fachanwaltskollegen für diese Themen vermittelt werden.</span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><span class="cf1"><br></span></span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><span class="cf1">Die Allgemeinverfügung finden Sie auf der <a href="https://www.fragfischer.de/files/20200316_allgemeinverfuegung_veranstaltungsverbot_betriebsuntersagungen_stand_1252_uhr.pdf" onclick="return x5engine.imShowBox({ media:[{type: 'iframe', url: 'https://www.fragfischer.de/files/20200316_allgemeinverfuegung_veranstaltungsverbot_betriebsuntersagungen_stand_1252_uhr.pdf', width: 1920, height: 1080, description: ''}]}, 0, this);" class="imCssLink">Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege</a></span></span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><a href="https://www.fragfischer.de/files/20200317_aenderung_allgemeinverfuegung_veranstaltungsverbot_betriebsuntersagungen-1.pdf" onclick="return x5engine.imShowBox({ media:[{type: 'iframe', url: 'https://www.fragfischer.de/files/20200317_aenderung_allgemeinverfuegung_veranstaltungsverbot_betriebsuntersagungen-1.pdf', width: 1920, height: 1080, description: ''}]}, 0, this);" class="imCssLink">Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 zur Änderung der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020</a></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="cf1"><a href="https://www.fragfischer.de/files/2020_03_18_positivliste_av_betriebsuntersagungen_geschaefte.pdf" onclick="return x5engine.imShowBox({ media:[{type: 'iframe', url: 'https://www.fragfischer.de/files/2020_03_18_positivliste_av_betriebsuntersagungen_geschaefte.pdf', width: 1920, height: 1080, description: ''}]}, 0, this);" class="imCssLink"><span class="fs14lh1-5 ff1">Positivliste: </span><span class="fs14lh1-5 ff1">Welche Geschäfte sollen weiterhin öffnen dürfen?</span></a></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><a href="https://www.fragfischer.de/files/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf" onclick="return x5engine.imShowBox({ media:[{type: 'iframe', url: 'https://www.fragfischer.de/files/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf', width: 1920, height: 1080, description: ''}]}, 0, this);" class="imCssLink"><br></a></span></div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><a href="https://www.fragfischer.de/files/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf" onclick="return x5engine.imShowBox({ media:[{type: 'iframe', url: 'https://www.fragfischer.de/files/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf', width: 1920, height: 1080, description: ''}]}, 0, this);" class="imCssLink">Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung</a></span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 20 Mar 2020 07:20:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[OLG Nürnberg: Rechtsfolgen bei "Rücknahme" einer Kündigung des Bauvertrags]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Rechtsprechung"><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000000A"><div><span class="fs12lh1-5 ff1">OLG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2017, Az. 13 U 2051/15: Zu den Rechtsfolgen einer "Rücknahme" einer Kündigung des Bauvertrags</span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div><div><span class="ff1">Eine Kündingung kann nach Zugang des Erklärungsempfängers nicht zurückgenommen werden. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 130 Abs. 1 S. 2 BGB.</span></div><div><span class="ff1"><br></span></div><div><span class="ff1">Das OLG Nürnberg hat dargelegt, wie eine erklärte "Rücknahme der Kündigung des Bauvertrags" ausgelegt werden kann. D<span class="fs12lh1-5">ie Parteien haben im Rahmen der Vertragsfreiheit (§ 305 &nbsp;BGB) die Möglichkeit, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits &nbsp;wirksam gewordenen Kündigung durch einverständliche Vereinbarung &nbsp;aufzuheben bzw. zu beseitigen (BGH, NJW 1998, 2664, &nbsp;2666). Erfolgt diese Vereinbarung vor dem Zeitpunkt, zu welchem der &nbsp;Vertrag nach Erklärung der (außerordentlichen befristeten oder &nbsp;ordentlichen) Kündigung enden soll, so wird der ursprüngliche Vertrag &nbsp;als solcher fortgesetzt. Kommt dagegen eine solche Einigung über eine "<em>Rücknahme</em>" &nbsp;der Kündigungswirkungen erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses &nbsp;zustande, führt diese zur Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses, &nbsp;wenn auch in der Regel mit dem Inhalt des früheren (BGH, NJW 1998, 2664, 2666, für einen Mietvertrag).</span></span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 15 Mar 2020 12:48:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Kanzlei News]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Kanzlei"><![CDATA[Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000000B"><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Wegen des Coronavirus sollen die persönlichen Gesprächstermine bis auf Weiteres möglichst vermieden werden. Stattdessen kann die Beratung vorzugsweise weiterhin per Telefon und per Videokonferenz erfolgen. Rufen Sie an!</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 12 Mar 2020 13:20:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[LG München I: Umlagefähigkeit von Kosten für Sicherheitsdienst             ]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Rechtsprechung"><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000009"><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><span class="cf1">LG München I, Endurteil v. 17.04.2019, Az. 14 S 15269/18: Zur Umlagefähigkeit von Kosten für Sicherheitsdienst (Mietrecht):</span></span></div> &nbsp;<div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5 ff1">Ob Kosten eines 24-Stunden-Bewachungsdienstes als Betriebskosten nach § 556 Abs. 1 S. 2 BGB, § 2 Nr. 17 BetrkVO auf den Wohnraummieter umgelegt werden können, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.</span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></span></div> &nbsp;<div><span class="fs12lh1-5 ff1"><span class="cf1">Soll der Bewachungsdienst in weit überwiegendem Maße Park- oder Gartenflächen schützen, die innerhalb eines Quartiers für die Öffentlichkeit zugänglich sind und vom Mieter wie Dritten in gleichem Maße genutzt werden, so fehlt es am Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Solche Kosten können dann auch nicht anteilig auf den Wohnraummieter umgelegt werden.</span></span><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 06 Mar 2020 09:09:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Entwurf des Gebäude-Elektromobilitäts- infrastruktur-Gesetzes]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Gesetzgebung"><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000008"><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><span class="cf1">Gesetzesvorhaben (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG)</span></span></div> &nbsp;<div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5 ff1">Es ist mit erheblichen Belastungen für Grundstückseigentümern zu rechnen. Unter anderem gilt dann:</span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></span></div> &nbsp;<div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5 ff1">Werden Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen gebaut oder umfassend renoviert, müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei Nicht-Wohngebäuden muss mindestens jeder fünfte Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Ab 2025 muss jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.</span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></span></div> &nbsp;<div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5 ff1">Wer &nbsp;geschäftsmäßig &nbsp;an &nbsp;oder &nbsp;in &nbsp;einem &nbsp;zu &nbsp;errichtenden oder bestehenden Gebäude Arbeiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchführt, hat dem Eigentümerunverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten diesem Gesetz entsprechen.</span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5 ff1"><br></span></span></div> &nbsp;<div><span class="fs12lh1-5 cf1 ff1">Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz ist eine 1:1 Umsetzung der EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht. Es sieht Ausnahmen für Gebäude vor, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.</span><br></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><span class="cf1"><br></span><span class="cf1"> </span><span class="cf1"><!--[endif]--></span></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><span class="cf1">Es bleibt abzuwarten, wie es sich diese Regelungen des GEIG mit den Brandschutzvorschriften verträgt.</span></span><br></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 06 Mar 2020 09:04:00 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[BGH: Postlauf beträgt grundsätzlich ein Werktag]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Rechtsprechung"><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000006"><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><span class="cf1">BGH, Beschluss vom 17.12.2019, Az. VI ZB 19/19: Postlauf beträgt grundsätzlich ein Werktag</span></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><span class="cf1"> </span></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><span class="cf1"><br></span></span></div><div><span class="fs12lh1-5 ff1"><span class="cf1">"Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf eine Partei &nbsp;grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - &nbsp;innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am &nbsp;folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (vgl. BGH, Beschluss &nbsp;vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18, NJW-RR 2019, 500 Rn. 10 mwN)."</span></span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 28 Feb 2020 09:55:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Kanzlei: Münchner Sicherheitskonferenz]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Kanzlei"><![CDATA[Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000000C"><div><span class="fs12lh1-5 ff1">Aufgrund der Münchner Sicherheitskonferenz vom 14.2.-16.2.2020 kann es an diesen Tagen &nbsp;auf dem Weg zur Kanzlei </span><span class="fs12lh1-5 ff1">zu Ausweiskontrollen durch die Polizei </span><span class="fs12lh1-5 ff1">kommen. Zudem sind die Parkmöglichkeiten in dem ausgewiesenen Gebiet eingeschränkt.</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 12 Feb 2020 13:34:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Beschluss der VK Bund zur Prüfungspflicht der Vergabeunterlagen]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Rechtsprechung"><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000004"><div><div><span class="fs14lh1-5 ff1"><span class="cf1">VK Bund, Beschluss vom 27.11.2019, Az. VK 2-84/19:</span></span></div></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"><br></span></div><div><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1">Fordert der Auftraggeber, dass die Leistungserbringung </span><i class="fs14lh1-5 cf1 ff1">"in Anlehnung"</i><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> &nbsp;an die DIN 77200 Fassung 2017 und fügt der Bieter seinem Angebot das &nbsp;Zertifikat über die Prüfung nach der DIN 77200 Stand 2008 bei, besteht &nbsp;Anlass zu prüfen, ob die Beifügung eines Zertifikats nach </span><i class="fs14lh1-5 cf1 ff1">"alter"</i><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> DIN Zweifel an einer Vertragserfüllung </span><i class="fs14lh1-5 cf1 ff1">"in Anlehnung"</i><span class="fs14lh1-5 cf1 ff1"> an die neue, aktuelle DIN begründen.</span><br></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 11 Feb 2020 10:00:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Entwurf zur Modernisierung des WEG]]></title>
			<author><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer]]></author>
			<category domain="https://www.fragfischer.de/blog/index.php?category=Gesetzgebung"><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000005"><div><span class="fs12lh1-5 cf1 ff1">Das BMJV legt neuen Referentenentwurf vor: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz –WEModG)</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 10 Feb 2020 10:00:00 GMT</pubDate>
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