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Die bloße Mitteilung eines geänderten Bauzeitenterminplans ist keine Anordnung, vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2024, Az. VII ZR 10/24. Was ist also zu tun, wenn es zu Störungen im Bauabkauf kommt?

Wann ist eine AGB-Klausel zur Regelung des Sicherheitseinbehalts für Mängelrechte unwirksam? Und welche Rechtsfolge ergibt sich aus einer unwirksamen AGB-Klausel? Hierzu gibt es zahlreiche Urteile.

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