BayVGH: Corona-Regelungen teilweise verfassungswidrig

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BayVGH: Corona-Regelungen teilweise verfassungswidrig

Kanzlei Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in München

1. § 2  Abs. 4  und  5  2. BayIfSMV  verstoßen  gegen  Art. 3  Abs. 1  GG.  Von  einer Außervollzugsetzung wurde angesichts der bestehenden Corona-Notstandslage und  der  kurzen  Geltungsdauer  der  Vorschrift  bis  einschließlich  3. Mai  2020 abgesehen.
2. § 2  Abs. 5  Nr. 1  2. BayIfSMV  sei so  zu  verstehen,  dass  auch  Einzelhandelsgeschäfte  öffnen  dürfen,  die  ihre  Verkaufsfläche  auf  800qm  oder  weniger reduzieren.
3. Je  länger  die  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Corona-Pandemie  fortbestehen, desto mehr spreche dafür, dass sie der Ermächtigung durch ein besonderes förmliches Bundesgesetz bedürfen.


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